Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

VonHagen Döhl

Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

In Fällen, in denen eine Rücklagenbildung oder Bestreitung der Kosten aus dem laufenden Unterhalt nicht möglich ist, stellen Konfirmationskosten ebenso wie Kosten für eine Klassenfahrt einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dar.

OLG Dresden Beschluß vom 2.6.99-20 WF 269/99

Dazu meint das OLG Karlsruhe:

Es geht nicht an, generell bestimmte Ereignisse (wie die Krankenhauskosten, Notoperation usw.) als Sonderbedarf und andere Vorkommnisse (wie die Klassenfahrt , Konfirmations-und Kommunionskosten) als laufenden Zusatzbedarf einzuordnen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall die Unregelmäßigkeit der Aufwendungen sowie die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden.

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.8.1999-5 WS 122/99)

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