Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

VonHagen Döhl

Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Gemäß § 1615 Buchst. l BGB hat die Kindesmutter zunächst für die Dauer von 6 Wochen bzw. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Darüber hinaus hat der Kindesvater Unterhalt zu gewähren, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist.

Überdies kann sich die das Kind betreuende nichteheliche Mutter frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, ohne dass sie auf eine Erwerbstätigkeit bzw. teilweise Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann wegen der Möglichkeit einen Kindergarten oder Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Denn bei Betreuung eines Kleinkindes kann generell eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Allerdings kann in Ausnahmefällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, es erfolgt lediglich Hinweis auf PALANT/Dietrichsen BGB, 59. Auflage, § 1615 l, Randnummer 10.

Wohlgemerkt, es handelt sich hierbei um Sonderfälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter erwartet werden kann. Andernfalls hat sie einen Unterhaltsanspruch sowohl für das Kind als auch für sich gegen den Kindesvater. Die Höhe ihres eigenen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach ihrer eigenen Lebensstellung, also nach ihrem vorher erzielten Einkommen (vergleiche OLG Koblenz FamRZ 2000, 637)oder ihrem Mindestbedarf. Auf die Lebensstellung des Vaters kommt es nicht an. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes und endet 3 Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu verwehren (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB).

Das von der nichtehelichen Mutter bezogene Erziehungsgeld stellt kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.00 – 1 BvR 1709/93).

Ist der Kindesvater nicht leistungsfähig, so hat die Mutter einen Anspruch gegen ihre eigenen Eltern. Diesen gegenüber kann allerdings eine Erwerbsobligenheit für die Kindesmutter schon vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen (vergleiche OLG München, FamRZ 1999, 1166).

Sofern der Kindesvater die Betreuung des Kindes übernimmt, steht ihm der Unterhaltsanspruch für die Betreuung des Kindes gegenüber der Kindesmutter zu.

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