Keine beweisrechtliche Bedeutung eines Privatgutachtens

VonHagen Döhl

Keine beweisrechtliche Bedeutung eines Privatgutachtens

Das Gericht darf ein Privatgutachten (das nur eine Partei eingeholt hat) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, es sei denn, die andere Partei stimmt dem zu. Ein solches Privatgutachten (Parteigutachten) dient daher lediglich der Substantiierung des eigenen Vortrags im gerichtlichen Verfahren und ist kein zulässiges Beweismittel.

(OLG Oldenburg Urteil vom 31.3.1999 – 2 U 44/99)

Hinweis: Es empfielt sich daher zwar ein solches Gutachten, wenn es denn schon vorliegt ggf. in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Es muß aber gleichzeitig immer noch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten beantragt werden, wenn die Gegenpartei den zu beweisenden Sachverhalt streitig stellt.

Anmerkung: Die zitierte Entscheidung hatte zwar keinen baurechtlichen Hintergrund, wird aber gerade in Baustreitigkeiten am häufigsten eine Rolle spielen.

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