Es ist zulässig eine Räumungsklage mit einer Klage gegen den Mieter auf künftige Nutzungsentschädigung zu verbinden, wenn zu befürchten ist, dass dieser sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen wird (§ 259 ZPO).
(OLG Dresden Urteil v. 24.9.1998 – 21 U 1565/98)
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