Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderungen des Schwerbehindertengesetzes zum 1.10.2000

Zum 1.10.2000 wurde das Schwerbehindertengesetz geändert. Dieses gilt insbesondere für die Vorschriften zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe. Nach den bisherigen Regelungen musste ein Arbeitgeber, der über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügt, auf wenigstens 6% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hatte der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe von 200 DM je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz zu zahlen. Mit der Neuregelung wird die Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben. Außerdem ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe in das Gesetz aufgenommen worden. Die Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 200 DM, wenn weniger als 6% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind, ab 35 oder mehr, 350 DM, wenn 2% bis weniger als 3% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind und 500 DM, wenn weniger als 2% besetzt sind.

VonHagen Döhl

Sondernutzung eines Wirtschaftsweges

Anlieger haben grundsätzlich kein Recht, über einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftsweg auf ihr Grundstück zu fahren. Dies gilt auch dann, wenn der Anlieger seine Garagenzufahrt in Kenntnis der Baugenehmigungsbehörde zu dem Wirtschaftsweg hin angelegt hat, obwohl er sein Grundstück auch über eine öffentliche Straße erreichen kann (Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO).
Verwaltungsgericht 56068 Koblenz, den 4. September 2000Koblenz Deinhardplatz 4 Telefon: 0261/1307-165- Pressestelle – Telefax: 0261/1307-250
Pressemitteilung Nr. 26/2000

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Antragsteller dieses Verfahrens sind Eigentümer eines Grundstücks, das sowohl an den B-Weg als auch an die A-Straße grenzt. Während der B-Weg als Erschließungsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, handelt es sich bei der A-Straße um einen nicht gewidmeten, nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wirtschaftsweg. Zudem sieht der einschlägige Bebauungsplan vor, dass auf der A-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche angelegt werden soll. Dennoch stellten die Antragsteller einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit Carport, in dem vorgesehen war, den Carport mit seiner Zufahrt so anzulegen, dass das Grundstück nur von der A-Straße her angefahren werden konnte. Die Baugenehmigung wurde zunächst antragsgemäß erteilt. Später erließ die Baubehörde einen Ergänzungsbescheid, in dem eine Zufahrt zum Grundstück von der A-Straße aus ausdrücklich verboten wurde. Inzwischen hatten die Antragsteller jedoch ihr Wohnhaus mit Carport bereits errichtet und zum B-Weg hin einen Garten angelegt. Nachdem Verhandlungen mit der Verwaltung ergebnislos blieben, begann die Gemeinde damit, die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünfläche anzulegen.
Daraufhin begehrten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Gemeinde zu untersagen, vor ihrer Grundstückszufahrt Anpflanzungen vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Antrag nur in geringem Umfang statt: Der Gemeinde wurde lediglich aufgegeben, Anpflanzungen, die zur Sperrung der Zufahrt von der A-Straße her führen, für zwei Monate zu unterlassen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Nach Auffassung der Koblenzer Richter spricht schon bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren alles dafür, dass die Antragsteller nicht beanspruchen können, Zufahrt zu ihrem Grundstück auf Dauer allein von der A-Straße her zu nehmen. Das Anliegerrecht erstrecke sich nur auf solche Straßen und Wege, auf die das Grundstück besonders angewiesen sei. Das Grundstück der Antragsteller werde nach dem Bebauungsplan vom B-Weg aus erschlossen; von dieser Straße aus sei es grundsätzlich uneingeschränkt erreichbar. Demgegenüber komme der A-Straße keine Erschließungsfunktion zu, weil es sich bei ihr um einen ungewidmeten Wirtschaftsweg handele und der Bebauungsplan zudem vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche vorsehe. Die Antragsteller hätten auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, weiterhin Zufahrt zur A-Straße nehmen zu können. Die Baugenehmigung habe kein solches Vertrauen begründet: ihr Regelungsinhalt umfasse nicht die Änderung der Zweckbestimmung der A-Straße. Vielmehr hätten sie auf eigenes Risiko gehandelt, als sie vor endgültiger Klärung der Rechtslage die Zufahrt zur A-Straße hin angelegt und damit vollendete Tatsachen geschaffen hätten. Der Gemeinde sei lediglich aufzugeben, die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Anlegung der Grünfläche um zwei Monate zurückzustellen, um den Antragstellern ausreichend Zeit zu geben, eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur regulären Erschließungsstraße, also zum B-Weg, herzustellen.
(Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO; – nicht rechtskräftig -)

Anmerkung:
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-139 oder -114) angefordert werden.

VonHagen Döhl

Sittenwidrige Renovierungsvereinbarung

Nach einem Urteil des AG Nürnberg-Fürth sowie des LG Nürnberg-Fürth ist eine Renovierungsvereinbarung sittenwidrig, wenn die nachgelassene Miete in keinem Verhältnis zu der übernommenen Renovierungsverpflichtung steht. Die gesamte Vereinbarung zeigt in massiver Weise ein verwerfliches, sittenwidriges Verhalten der Kläger auf. Aus dem Vertrag ergeben sich letztendlich fast ausschließlich Rechte der Kläger, während den Beklagten bis auf eine minimale Gegenleistung nur erhebliche Pflichten auferlegt werden. Die Kläger haben ihre originäre Vermieterverpflichtung, den Mietern eine zu Wohnzwecken geeignete Wohnung zu überlassen bzw. die Wohnung in einen geeigneten Zustand zu versetzen, zum großen Teil auf die Beklagten abgewälzt. Sie haben von den Beklagten einen regelrechten kompletten Innenausbau, welcher einen erheblichen Zeitaufwand und auch erhebliches fachliches Können voraussetzt, gefordert und haben die Beklagten zusätzlich durch einen detaillierten Fristenplan in ihrer gesamten Lebensführung beschränkt
(AG Nürnberg v. 3. Februar 1999, Az. 28 C 5536/98; LG Nürnberg-Fürth v. 28. Mai 1999, Az.7 S 1524/99).

VonHagen Döhl

Neue Garantiezeiten durch Gesetzesänderung

Der FOCUS meldet in einer seiner jüngsten Ausgaben, dass eine Reform des Vertragsrechts geplant sei. Dabei soll die Verjährung vollkommen neu geregelt werden. Garantieansprüche aus Verträgen sollen demnach erst nach 3 Jahren (bisher 6 Monate bei Kaufverträgen) verjähren.
Diese Änderungen würden die Verbraucherrechte deutlich stärken, würden doch die neuen Garantiefristen sowohl für einfache wie auch für hochwertige Waren (beispielsweise auch für PKW usw.) gelten. Gerade versteckte Mängel, die erst spät zutage treten, können so besser geltend gemacht werden.
Mit der Reform soll auch eine Vereinfachung der vielfältigen Regelungen in anderen Gesetzen verbunden werden. So sollen das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatz- und das Verbraucherkreditgesetz abgeschafft werden. Statt dessen sollen alle vertragsrechtlichen Regelungen wieder im BGB zu finden sein.

VonHagen Döhl

Modernisierung: Mieterhöhung bei Eigentumswechsel

Der Erwerber eines Grundstückes der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind. Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das maßgebliche Kriterium für die Rechte aus § 3 Abs. 1 MHG das Eigentum ist, es also darauf ankommt, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Modernisierung Eigentümer ist.
(KG Beschl. v. 8.5.2000 – 8 RE-Miet 2505/00)

VonHagen Döhl

Abfindung und Unterhaltspflicht

Wer im Job eine Abfindung bekommt und unterhaltspflichtig ist, muss entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine Abfindung sei wie Einkommen zu behandeln und deshalb auf einen angemessenen Zeitraum verteilt zu dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
Im verhandelten Fall war ein geschiedener Ehemann einige Zeit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Deshalb klagte er auf Reduzierung seines monatlichen Unterhalts. Die Richter sahen jedoch dafür keinen Grund. Im Gegenteil: Da der Mann eine Abfindung bekommen hatte, sprachen sie der Ex-Frau einen erhöhten Unterhalt zu.

Das Gericht ließ insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, er habe den Abfindungsbetrag zum größten Teil für eine bereits seit langem geplante Urlaubsreise, zur Rückzahlung eines Darlehens und zur Vollzahlung einer Lebensversicherung verbraucht. Würden finanzielle Mittel, die unterhaltsrechtlich dem laufenden Einkommen zuzurechnen seien, für Urlaubsreisen oder Ähnliches ausgegeben, könne dieser Umstand nicht den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau schmälern.
(Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 370/99)

VonHagen Döhl

Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) II

vgl. auch Beitrag zur Entscheidung des LG Kiel (Spamming I)

Im Gegensatz zu der weiter unten am 13.8.2000 eingefügten Entscheidung des LG Kiel vom 20.6.2000 ist das LG Berlin -wie jetzt veröffentlicht wurde- der Auffassung, dass die unaufgeforderte Zusendung von werbenden Emails eine Störung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des EWmpfängers darstellt und dieser deshalb einen einklagbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Absender hat.

(LG Berlin Beschl. v. 30.12.1999 – 15 O 396/99 ; ebenso: AG Brakel, NJW 1998,3209)

Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt ein Urteil des Amtsgerichtes Kiel. Ganz überwiegend wird in dem Spamming aber in der Literatur eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB gesehen. Auch liegt darin nach herrschender Meinung ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG. Letzteren kann aber nicht der Empfänger, sondern nur ein Mitbewerber (Konkurent des Absenders) geltend machen.

VonHagen Döhl

Rechtswidrige Baugenehmigung: Anwohner können sich wehren

Nachbarn können sich gegen eine rechtswidrige Baugenehmigung wehren, wenn die Behörden die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen besonders krass verletzt haben. Im vorliegenden Fall sah der städtische Bebauungsplan für eine Hanglage in Kassel höchstens zwei Vollgeschosse vor. Nach Einschätzung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte die Stadt mit einer „in vollem Umfang objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung“ ein sechsstöckiges Wohnhaus genehmigt. Dagegen klagte ein Nachbar, weil ihm die freie Sicht genommen werde. Die Richter betonten, das eingeforderte „Recht auf freie Sicht“ gebe es nicht, weil der Bebauungsplan nicht zum Schutz der Nachbarn aufgestellt werde. Die Anwohner hätten aber Anspruch darauf, dass „die gebotene Rücksicht“ auf ihre Interessen genommen werde. Dies sei hier nicht geschehen, weil mit dem „voluminösen Bauvorhaben“ der gesamte Charakter des Wohngebiets „in Unruhe gebracht“ und in Frage gestellt werde. Daher könnten die Nachbarn zumindest verlangen, dass die Höhe des Hauses auf – immer noch rechtswidrige – vier Geschosse begrenzt werde.(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4 TG 1322/99)

VonHagen Döhl

Mindestlöhne im Baugewerbe

Am 31.8.2000 sind die in der Ersten Mindestlohn- Verordnung festgelegten Mindestlöhne für das Baugewerbe ausgelaufen. Der Bundesarbeitsminister hat allerdings eine Zweite Verordnung über die Mindestlöhne im Baugewerbe zum 1.9.2000 in Kraft gesetzt.
Danach haben Bauarbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Mindestlöhne. Sie betragen 18,87 DM pro Stunde in den alten Bundesländern und 16,60 DM pro Stunde in den neuen Bundesländern. Diese Löhne entsprechen den Regelungen im Mindestlohn-Tarifvertrag des Baugewerbes und machen diese für alle Arbeitnehmer (ob tarifgebunden oder nicht) verbindlich.
Die Verordnung trat am 1.9.2000 in Kraft und gilt bis zum 31. 8.2002. Ab 1.9.2001 steigt der Mindestlohn in der zweiten Stufe auf 19,17 DM bzw. 16,87 DM pro Stunde.
(BGBl. I S. 1285, 1290 ff.)

VonHagen Döhl

Zuständigkeit für Geschäftsführeranstellungsvertrag

Für den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach § 46 Nr. 5 ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung und nicht etwa der amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein dem nicht gerecht werdender Anstellungsvertrag ist, wenn er nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wird, unwirksam.
(BGH, Urteil v. 3.7.2000 II ZR 282/98)

Anmerkung: Nach inzwischen gefestigter Rechtssprechung ist auch eine Klage des Geschäftsführers wegen seiner Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung zu richten.