Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderungen des Schwerbehindertengesetzes zum 1.10.2000

Zum 1.10.2000 wurde das Schwerbehindertengesetz geändert. Dieses gilt insbesondere für die Vorschriften zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe. Nach den bisherigen Regelungen musste ein Arbeitgeber, der über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügt, auf wenigstens 6% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hatte der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe von 200 DM je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz zu zahlen. Mit der Neuregelung wird die Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben. Außerdem ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe in das Gesetz aufgenommen worden. Die Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 200 DM, wenn weniger als 6% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind, ab 35 oder mehr, 350 DM, wenn 2% bis weniger als 3% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind und 500 DM, wenn weniger als 2% besetzt sind.

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Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums – Verbraucherschutz

Berlin, am 2. Oktober 2000
Bundesjustizministerium: Niemand braucht sich überrumpeln zu lassen

Verbraucher können 2 Wochen lang prüfen
Verbraucher können jetzt zwei Wochen lang ihren Konsumentenkredit widerrufen. Wenn sie bei einem anderen Geldinstitut ein günstigeres Angebot finden, können sie sich in dieser Frist vom ersten Vertrag lösen. Auch wer an der Haustür einen Vertrag abgeschlossen hat, kann es sich jetzt zwei Wochen lang noch einmal überlegen. Das Widerrufsrecht gab es bisher schon; seit Monatsbeginn gilt aber auch hier eine Frist von zwei Wochen.
Der Sprecher des Bundesjustizministeriums, Dr. Thomas Weber, erläutert: „Viele Menschen fühlen sich überrumpelt, wenn sie an ihrer Haustür oder auch auf der Straße auf ein Angebot angesprochen werden. Wer sich kurz darauf nicht mehr so sicher ist, kann sich den Vertrag in Ruhe ansehen – und möglicherweise anders entscheiden. Das ist ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes. Bisher galt hierfür eine Frist von sieben Tagen. Jetzt ist sie auf zwei Wochen verlängert worden. Für seriöse Anbieter ist dies kein Nachteil: Wer ein gutes Angebot unterbreitet, braucht die kritische Prüfung nicht zu fürchten.“
Die Gesetzesänderungen sind Teil des Fernabsatzgesetzes, das seit dem 30. Juni dieses Jahres in Kraft ist. Dieses ändert nun auch das Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz. Um den betroffenen Unternehmen Zeit für die Umstellung zu geben, treten diese beiden Änderungen erst jetzt in Kraft. Bereits seit drei Monaten gelten die zwei Wochen für das Widerrufsrecht bei Verkäufen, die ausschließlich über Telefon, Telefax oder beispielsweise Internet gelaufen sind, und für Teilzeitwohnrechteverträge.
Hinweis: Fernabsatzgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz gehören zu den zahlreichen, für Verbraucher praktisch nicht zu überblickenden Nebengesetzen des eigentlichen Kaufrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin will diese daher im Rahmen der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung zum Jahresbeginn 2002 in das BGB zurückführen und so übersichtlicher gestalten.

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Landgericht Köln verbietet Power-Shopping

Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)

VonHagen Döhl

Landgericht Köln verbietet Power-Shopping

Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)

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Rechtswidrige Baugenehmigung: Anwohner können sich wehren

Nachbarn können sich gegen eine rechtswidrige Baugenehmigung wehren, wenn die Behörden die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen besonders krass verletzt haben. Im vorliegenden Fall sah der städtische Bebauungsplan für eine Hanglage in Kassel höchstens zwei Vollgeschosse vor. Nach Einschätzung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte die Stadt mit einer „in vollem Umfang objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung“ ein sechsstöckiges Wohnhaus genehmigt. Dagegen klagte ein Nachbar, weil ihm die freie Sicht genommen werde. Die Richter betonten, das eingeforderte „Recht auf freie Sicht“ gebe es nicht, weil der Bebauungsplan nicht zum Schutz der Nachbarn aufgestellt werde. Die Anwohner hätten aber Anspruch darauf, dass „die gebotene Rücksicht“ auf ihre Interessen genommen werde. Dies sei hier nicht geschehen, weil mit dem „voluminösen Bauvorhaben“ der gesamte Charakter des Wohngebiets „in Unruhe gebracht“ und in Frage gestellt werde. Daher könnten die Nachbarn zumindest verlangen, dass die Höhe des Hauses auf – immer noch rechtswidrige – vier Geschosse begrenzt werde.(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4 TG 1322/99)

VonHagen Döhl

Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) II

vgl. auch Beitrag zur Entscheidung des LG Kiel (Spamming I)

Im Gegensatz zu der weiter unten am 13.8.2000 eingefügten Entscheidung des LG Kiel vom 20.6.2000 ist das LG Berlin -wie jetzt veröffentlicht wurde- der Auffassung, dass die unaufgeforderte Zusendung von werbenden Emails eine Störung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des EWmpfängers darstellt und dieser deshalb einen einklagbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Absender hat.

(LG Berlin Beschl. v. 30.12.1999 – 15 O 396/99 ; ebenso: AG Brakel, NJW 1998,3209)

Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt ein Urteil des Amtsgerichtes Kiel. Ganz überwiegend wird in dem Spamming aber in der Literatur eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB gesehen. Auch liegt darin nach herrschender Meinung ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG. Letzteren kann aber nicht der Empfänger, sondern nur ein Mitbewerber (Konkurent des Absenders) geltend machen.

VonHagen Döhl

Abfindung und Unterhaltspflicht

Wer im Job eine Abfindung bekommt und unterhaltspflichtig ist, muss entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine Abfindung sei wie Einkommen zu behandeln und deshalb auf einen angemessenen Zeitraum verteilt zu dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
Im verhandelten Fall war ein geschiedener Ehemann einige Zeit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Deshalb klagte er auf Reduzierung seines monatlichen Unterhalts. Die Richter sahen jedoch dafür keinen Grund. Im Gegenteil: Da der Mann eine Abfindung bekommen hatte, sprachen sie der Ex-Frau einen erhöhten Unterhalt zu.

Das Gericht ließ insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, er habe den Abfindungsbetrag zum größten Teil für eine bereits seit langem geplante Urlaubsreise, zur Rückzahlung eines Darlehens und zur Vollzahlung einer Lebensversicherung verbraucht. Würden finanzielle Mittel, die unterhaltsrechtlich dem laufenden Einkommen zuzurechnen seien, für Urlaubsreisen oder Ähnliches ausgegeben, könne dieser Umstand nicht den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau schmälern.
(Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 370/99)

VonHagen Döhl

Modernisierung: Mieterhöhung bei Eigentumswechsel

Der Erwerber eines Grundstückes der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind. Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das maßgebliche Kriterium für die Rechte aus § 3 Abs. 1 MHG das Eigentum ist, es also darauf ankommt, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Modernisierung Eigentümer ist.
(KG Beschl. v. 8.5.2000 – 8 RE-Miet 2505/00)

VonHagen Döhl

Neue Garantiezeiten durch Gesetzesänderung

Der FOCUS meldet in einer seiner jüngsten Ausgaben, dass eine Reform des Vertragsrechts geplant sei. Dabei soll die Verjährung vollkommen neu geregelt werden. Garantieansprüche aus Verträgen sollen demnach erst nach 3 Jahren (bisher 6 Monate bei Kaufverträgen) verjähren.
Diese Änderungen würden die Verbraucherrechte deutlich stärken, würden doch die neuen Garantiefristen sowohl für einfache wie auch für hochwertige Waren (beispielsweise auch für PKW usw.) gelten. Gerade versteckte Mängel, die erst spät zutage treten, können so besser geltend gemacht werden.
Mit der Reform soll auch eine Vereinfachung der vielfältigen Regelungen in anderen Gesetzen verbunden werden. So sollen das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatz- und das Verbraucherkreditgesetz abgeschafft werden. Statt dessen sollen alle vertragsrechtlichen Regelungen wieder im BGB zu finden sein.

VonHagen Döhl

Nichtleistung der vereinbarten Kaution

Die Nichtleistung der vereinbarten Kaution rechtfertigt bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen die fristlose Kündigung, jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.
OLG München, Beschluss vom 17.04.2000, 3W 1332/00

Das Recht zur fristlosen Kündigung wird regelmäßig zu bejahen sein, da die Nichtleistung der vereinbarten Kaution Zweifel an der Vertragstreue und der Bonität des Mieters bzw. Pächters erweckt und das Sicherungsinteresse des Vermieters oder Verpächters beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen, die dem Vermieter/ Verpächter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Auch war eine vorherige Abmahnung des Mieters vor Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Vermieter entbehrlich, als der Vermieter den Mieter mehrfach nachhaltig erfolglos zur Zahlung der Sicherheit aufgefordert hatte.