Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)
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