Beweisverwertungsverbot wegen Mithörens eines Gespräches

VonHagen Döhl

Beweisverwertungsverbot wegen Mithörens eines Gespräches

Mitgehörte oder aufgezeichnete Gespräche begründen im Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot. Der Zeugenbeweis über den Inhalt des Gespräches darf deshalb nicht erhoben bzw. verwertet werden. Wenn also ein Gesprächsteilnehmer (in der Regel während eines Telefonates) das Gespräch von einem Dritten mithören lässt oder aufzeichnet, ohne dass sein Gesprächspartner darüber informiert wird, kann dann den mithörenden Dritten nicht als Zeugen für den Inhalt des Gespräches aufbieten.
(OLG Karlsruhe Urteile vom 25.02.2000 – 10 U 221/99)

Hinweis:
§ 201 Strafgesetzbuch stellt übrigens unter der Überschrift „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ die Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen ebenso unter (Freiheits- bzw. Geld-) Strafe wie den Gebrauch einer so hergestellten Aufnahme oder auch nur das bloße Abhören eines nicht zur Kenntnis des Täters bestimmten nicht öffentlich gesprochenen Wortes.

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Hagen Döhl administrator

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