Ein Gebäudeeigentümer, für dessen Eigentum kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, kann einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstückes und damit das Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums nach Ablauf der in Art. 231 § 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB bestimmten Frist dadurch verhindern, daß er gem. Art 233 § 2c Abs. 2 EGBGB einen Sicherungsvermerk für seine etwaigen Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Grundbuch eintragen läßt, der die Wirkung einer Vormerkung hat.
(BVerwG, Urt. vom 17.12.1998)
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