Abfindung und Unterhaltspflicht

VonHagen Döhl

Abfindung und Unterhaltspflicht

Wer im Job eine Abfindung bekommt und unterhaltspflichtig ist, muss entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine Abfindung sei wie Einkommen zu behandeln und deshalb auf einen angemessenen Zeitraum verteilt zu dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
Im verhandelten Fall war ein geschiedener Ehemann einige Zeit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Deshalb klagte er auf Reduzierung seines monatlichen Unterhalts. Die Richter sahen jedoch dafür keinen Grund. Im Gegenteil: Da der Mann eine Abfindung bekommen hatte, sprachen sie der Ex-Frau einen erhöhten Unterhalt zu.

Das Gericht ließ insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, er habe den Abfindungsbetrag zum größten Teil für eine bereits seit langem geplante Urlaubsreise, zur Rückzahlung eines Darlehens und zur Vollzahlung einer Lebensversicherung verbraucht. Würden finanzielle Mittel, die unterhaltsrechtlich dem laufenden Einkommen zuzurechnen seien, für Urlaubsreisen oder Ähnliches ausgegeben, könne dieser Umstand nicht den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau schmälern.
(Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 370/99)

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