Sittenwidrige Renovierungsvereinbarung

VonHagen Döhl

Sittenwidrige Renovierungsvereinbarung

Nach einem Urteil des AG Nürnberg-Fürth sowie des LG Nürnberg-Fürth ist eine Renovierungsvereinbarung sittenwidrig, wenn die nachgelassene Miete in keinem Verhältnis zu der übernommenen Renovierungsverpflichtung steht. Die gesamte Vereinbarung zeigt in massiver Weise ein verwerfliches, sittenwidriges Verhalten der Kläger auf. Aus dem Vertrag ergeben sich letztendlich fast ausschließlich Rechte der Kläger, während den Beklagten bis auf eine minimale Gegenleistung nur erhebliche Pflichten auferlegt werden. Die Kläger haben ihre originäre Vermieterverpflichtung, den Mietern eine zu Wohnzwecken geeignete Wohnung zu überlassen bzw. die Wohnung in einen geeigneten Zustand zu versetzen, zum großen Teil auf die Beklagten abgewälzt. Sie haben von den Beklagten einen regelrechten kompletten Innenausbau, welcher einen erheblichen Zeitaufwand und auch erhebliches fachliches Können voraussetzt, gefordert und haben die Beklagten zusätzlich durch einen detaillierten Fristenplan in ihrer gesamten Lebensführung beschränkt
(AG Nürnberg v. 3. Februar 1999, Az. 28 C 5536/98; LG Nürnberg-Fürth v. 28. Mai 1999, Az.7 S 1524/99).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort