Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) II

VonHagen Döhl

Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) II

vgl. auch Beitrag zur Entscheidung des LG Kiel (Spamming I)

Im Gegensatz zu der weiter unten am 13.8.2000 eingefügten Entscheidung des LG Kiel vom 20.6.2000 ist das LG Berlin -wie jetzt veröffentlicht wurde- der Auffassung, dass die unaufgeforderte Zusendung von werbenden Emails eine Störung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des EWmpfängers darstellt und dieser deshalb einen einklagbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Absender hat.

(LG Berlin Beschl. v. 30.12.1999 – 15 O 396/99 ; ebenso: AG Brakel, NJW 1998,3209)

Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt ein Urteil des Amtsgerichtes Kiel. Ganz überwiegend wird in dem Spamming aber in der Literatur eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB gesehen. Auch liegt darin nach herrschender Meinung ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG. Letzteren kann aber nicht der Empfänger, sondern nur ein Mitbewerber (Konkurent des Absenders) geltend machen.

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