Berlin, am 2. Oktober 2000
Bundesjustizministerium: Niemand braucht sich überrumpeln zu lassen
Verbraucher können 2 Wochen lang prüfen
Verbraucher können jetzt zwei Wochen lang ihren Konsumentenkredit widerrufen. Wenn sie bei einem anderen Geldinstitut ein günstigeres Angebot finden, können sie sich in dieser Frist vom ersten Vertrag lösen. Auch wer an der Haustür einen Vertrag abgeschlossen hat, kann es sich jetzt zwei Wochen lang noch einmal überlegen. Das Widerrufsrecht gab es bisher schon; seit Monatsbeginn gilt aber auch hier eine Frist von zwei Wochen.
Der Sprecher des Bundesjustizministeriums, Dr. Thomas Weber, erläutert: „Viele Menschen fühlen sich überrumpelt, wenn sie an ihrer Haustür oder auch auf der Straße auf ein Angebot angesprochen werden. Wer sich kurz darauf nicht mehr so sicher ist, kann sich den Vertrag in Ruhe ansehen – und möglicherweise anders entscheiden. Das ist ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes. Bisher galt hierfür eine Frist von sieben Tagen. Jetzt ist sie auf zwei Wochen verlängert worden. Für seriöse Anbieter ist dies kein Nachteil: Wer ein gutes Angebot unterbreitet, braucht die kritische Prüfung nicht zu fürchten.“
Die Gesetzesänderungen sind Teil des Fernabsatzgesetzes, das seit dem 30. Juni dieses Jahres in Kraft ist. Dieses ändert nun auch das Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz. Um den betroffenen Unternehmen Zeit für die Umstellung zu geben, treten diese beiden Änderungen erst jetzt in Kraft. Bereits seit drei Monaten gelten die zwei Wochen für das Widerrufsrecht bei Verkäufen, die ausschließlich über Telefon, Telefax oder beispielsweise Internet gelaufen sind, und für Teilzeitwohnrechteverträge.
Hinweis: Fernabsatzgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz gehören zu den zahlreichen, für Verbraucher praktisch nicht zu überblickenden Nebengesetzen des eigentlichen Kaufrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin will diese daher im Rahmen der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung zum Jahresbeginn 2002 in das BGB zurückführen und so übersichtlicher gestalten.
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