Änderungen des Schwerbehindertengesetzes zum 1.10.2000

VonHagen Döhl

Änderungen des Schwerbehindertengesetzes zum 1.10.2000

Zum 1.10.2000 wurde das Schwerbehindertengesetz geändert. Dieses gilt insbesondere für die Vorschriften zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe. Nach den bisherigen Regelungen musste ein Arbeitgeber, der über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügt, auf wenigstens 6% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hatte der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe von 200 DM je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz zu zahlen. Mit der Neuregelung wird die Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben. Außerdem ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe in das Gesetz aufgenommen worden. Die Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 200 DM, wenn weniger als 6% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind, ab 35 oder mehr, 350 DM, wenn 2% bis weniger als 3% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind und 500 DM, wenn weniger als 2% besetzt sind.

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