Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Zur Unwirksamkeit einer durch einen Treuhänder erstellten Baufinanzierung

Gemäß Urteil des LG Frankfurt ist die gesamte durch einen Treuhänder erstellte Baufinanzierung schwebend unwirksam, wenn die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nicht den Erfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht (LG Frankfurt 2/22 O 372/99). Da viele Kapitalanlagen in Immobilienfonds nach dem gleichen Muster abgewickelt wurden, kann bei Bestätigung dieses Urteils durch die Obergerichte dieses für eine Vielzahl von Verträge eine unabsehbare Folge haben.

VonHagen Döhl

Scheidung: Alleinverdiener haftet weiter für Mietschulden

Ein Alleinverdiener, der sich von seinem Ehepartner trennt und aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, haftet weiter für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Wie lange und in welcher Höhe könne aber angemessen begrenzt werden, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Ein alleinverdienender Ehemann hatte nach der Trennung die ehemals gemeinsam gemietete Vier-Zimmer-Wohnung seiner Frau und dem Sohn überlassen. Die Frau war auf Sozialhilfe angewiesen. Das Amtsgericht Kiel hatte die Wohnung später der Frau zugewiesen und den Mann aus seiner Mithaftung entlassen. Dagegen hatte die Hausbesitzerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht gab der Vermieterin teilweise Recht und entschied, daß der Mann bis Ende kommenden Jahres mit einem Betrag bis zu 10 000 Mark für Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haftet.
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 13 UF 40/98)

VonHagen Döhl

Unterhaltsvorschuss bei Eheschließung des betreuenden Elternteils

Mit dieser Problematik hat sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Hintergrund ist der, dass ein Kind zunächst Unterhaltsvorschuss erhielt. Nachdem seine Mutter geheiratet hatte, wurde diese Leistung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt, weil der neue Ehepartner der Mutter für den Unterhalt aufkomme. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Göttingen.
Dieses hat mit Beschluss vom 29.9.1999 das Verfahren gem. Art. 100 1 Satz GG ausgesetzt und will eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz, den die Kammer des Verwaltungsgerichtes Göttingen für verfassungswidrig -und damit für unvereinbar mit Art. 3 1 i.V. mit 6 1 GG – hält einholen.
Bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht diese Problematik (Unterhaltsanspruch des nunmehrigen „Stiefkindes“) beurteilt, nachdem die Mutter, bei der das Kind lebt, nunmehr geheiratet hat und der Ehepartner nicht der leibliche Vater des mdj. Kindes ist.

VonHagen Döhl

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Zum 1. Januar 2001 ergeben sich wesentliche Neuerungen im Arbeitsvertragsrecht. Zu diesem Termin tritt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 in Kraft.

Mit dem Gesetz soll im wesentlichen die Teilzeitarbeit und die Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Arbeitsplatzbeschaffung gefördert werden.

Gemäß § 8 des Gesetzes kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitnehmer muß die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verlängerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn das Begehen schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Es ist daher unbedingt erforderlich, das der Arbeitnehmer auf das Verlangen des Arbeitnehmers reagiert.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie unberechtigt abgelehnt hat.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, daß der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber hat einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtige, es sei denn, daß dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Anmerkung: Interessant ist die Regelung in § 11 des Gesetzes, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit -in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam ist.

Hieraus ergibt sich die Frage, ob Änderungskündigungen mit dem Ziel der Verringerung der Arbeitszeit dann noch wirksam ausgesprochen werden können.

Auch die Befristung von Arbeitsverträgen wird durch das neue Gesetz etwas erleichtert.

So ist beispielsweise die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig werden, wenn der Arbeitnehmer bei ihrem Beginn das 58. Lebensjahr vollendet hat. Eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf es dann nicht mehr. Nicht zulässig ist die Befristung, wenn zu einem vorhergehenden und befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Neu geregelt ist auch (§ 17), dass ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

VonHagen Döhl

Überbelegung: Zehn Quadratmeter pro Person reichen

Solange jedem Bewohner mehr als zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, ist eine Wohnung nicht überbelegt. Ein Eigentümer wollte seinem Mieter kündigen, weil dieser neben seiner Frau und seinen drei Kindern zusätzlich seine Mutter und den Schwiegersohn aufnahm – obwohl im Mietvertrag stand, daß maximal fünf Personen in der Wohnung leben dürfen. Eine 78 Quadratmeter große Wohnung sei mit sieben Personen nicht überbelegt, urteilte das Landgericht Kempten und wies die Kündigung zurück.
(Landgericht Kempten, 5 S 1276/95)

VonHagen Döhl

Bank darf Online-Zugang nicht kappen

Eine Bank darf es sich nicht vorbehalten, ihren Kunden jederzeit aus wichtigem Grund den Online-Zugang zum Konto zu sperren. Das entschied das Oberlandesgericht Köln auf Grund einer Klage des Verbraucherschutzvereins VSV) gegen die Postbank. Zum Hintergrund: Die Geschäftsbedingungen des Postbank Online-Service enthalten eine Klausel, die die Bank berechtigt, den Kontozugang zu kappen – jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden. Diese Regelung ging den Kölner Richtern zu weit. Für Kunden, die sich beispielsweise aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bewusst für die Kontoführung am PC entschieden hätten, führe die Online-Sperre zu beträchtlichen Behinderungen. Außerdem umfasse die Klausel auch die Fälle, in denen die Sperrung des Onlinezugangs ausschließlich im Interesse der Bank liege. Etwa wenn sie eine PIN-Nummer versehentlich doppelt vergeben habe. Darüber hinaus hielten die Richter die Klausel schon wegen der unklaren Formulierung für unwirksam.
(OLG Köln. Az 6 U 1351/99)

VonHagen Döhl

Zum 01.01.2001 in Kraft tretende Änderung des Kindesunterhaltsrechts

Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1 Nr. 48, Seite 1479) bringt insbesondere eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit sich. Hiernach soll das staatliche Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. 135 % des Regelbetrages – Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden. Der Einstufung in die Unterhaltsgruppe 4 liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.100,00 – 3.500,00 DM des Unterhaltspflichtigen zugrunde. 135 % des Regelbetrages – West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages – Ost bedeuten für die erste Altersstufe (0-5 Jahre) 438,00 DM Kindesunterhalt abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld in Höhe von 135,00 DM, demnach einen verbleibenden Unterhalt von 303,00 DM. In der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 530,00 DM, so dass nach hälftigem Abzug des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 395,00 DM verbleibt und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 628,00 DM, so dass unter hälftiger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 493,00 DM verbleibt. Das bedeutet, dass für alle darunter liegenden Unterhaltsbeträge lediglich eine anteilige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes erfolgt bzw. mitunter gar kein staatliches Kindergeld Anrechnung findet.
Diese Gesetzesänderung, die eine isolierte Änderung der Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) darstellt führt aber nicht dazu, dass die von Bund und den Ländern zu tragenden Unterhaltsvorschußleistungen nach § 2 und 8 UVG angehoben werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der neue § 1612 b Abs. 5 BGB nicht auf volljährige Kinder und auch nicht auf volljährige Schüler im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Eine Abänderung alter Unterhaltstitel aufgrund dieses neuen Gesetzes ist nach dem Unterhaltstitelanpassungsgetz (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1, Seite 1480 Art. 4) möglich. Hiernach erfolgt eine Abänderung des alten Titels lediglich hinsichtlich der Kindergeldanrechnung, nicht jedoch hinsichtlich des Bedarfsbetrages. Dieses Gesetz tritt ebenso am 01.01.2001 in Kraft und zu beachten ist hierbei, das dieses Gesetz bereits am 01.01.2006 wieder außer Kraft tritt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist die Anpassung des alten Unterhaltstitels für minderjährige Kinder auf die neue Kindergeldanrechnung bis zum 31.12.2005 auf Antrag im vordruckfreien vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO möglich. Wichtig ist hierbei auch, dass die Abänderung des Unterhaltstitels erst ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags bei Gericht möglich ist. Für die Vergangenheit ist keine Abänderung möglich, auch nicht bei Verzug des Verpflichteten

VonHagen Döhl

Hinweispflicht auf Liquidation

Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften (§ 86 Abs. 2 GmbH-Gesetz) nicht darauf hinweist, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Hinweispflicht dient dem Verkehrsschutz, da die mit einer solchen GmbH vertragsschließenden Personen gerade auf die besondere Eigentümlichkeit der Liquidationsgesellschaft und die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden sollen.
(Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.1998 – 13 U 280/96 ;NJW Heft 23/91998, Seite X)

VonHagen Döhl

Alle Jahre wieder: Schneeräumpflicht

Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist.
( OLG Frankfurt,16 U 123/87)

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(OLG Dresden, 7U905/96)

Grundsätzlich haften nämlich bei einem Unfall Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.
Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen.
(OLG Köln, 26 U 44/94)

Ab 7 Uhr früh muss der Fussweg geräumt sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben. Die jeweilige Straßenreinigungssatzung/ Winterdienstsatzung der Gemeinde sollte zudem beachtet werden.
(OLG Köln, 2 U 159/85)

Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Wichtig ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Es kommt also auf die Witterungsverhältnisse im Einzelfall an. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), es sei denn, es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder anderen Wetterkapriolen deutlich gewarnt.
Wenn doch ein Schaden eintritt, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden.
(OLG Frankfurt,16 U 123/87; OLG Dresden, 7U905/96; OLG Köln, 26 U 44/94; OLG Köln, 2 U 159/85; BGH, III ZR 148/62)

Hinweis! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.

VonHagen Döhl

Internet-Adressen: „Grabbing“ ist Rufausbeutung

Wenn eine Privatperson eine Domain anmeldet, die einer bekannten Marke entspricht, und dann nur eine leere Seite ins Internet stellt, begeht sie unzulässiges „Grabbing“. Wenn derjenige dann mit dem Inhaber der bekannten Marke anschließend Verhandlungen aufnimmt, um sich die Domains teuer abkaufen zu lassen, handelt er sittenwidrig und damit auch wettbewerbswidrig.
Der Inhaber der bekannten Marke – im vorliegenden Fall handelte es sich um „dsf.de“, „eurosport.de“ und „sportschau.de“ – kann von dem Inhaber der Adresse sofortige Unterlassung oder die Herausgabe der Domains verlangen.
(LG München I, 4 HKO 14792/96)