Lehnt sich ein Beifahrer so weit aus dem Fenster, daß er aus dem Auto fällt, haftet der Fahrer mit.
Bei solchen akrobatischen Übungen hätte er sofort bremsen müssen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe. Aktenzeichen: 10 U 24/98.)
Lehnt sich ein Beifahrer so weit aus dem Fenster, daß er aus dem Auto fällt, haftet der Fahrer mit.
Bei solchen akrobatischen Übungen hätte er sofort bremsen müssen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe. Aktenzeichen: 10 U 24/98.)
Eine Bank darf es sich nicht vorbehalten, ihren Kunden jederzeit aus wichtigem Grund den Online-Zugang zum Konto zu sperren. Das entschied das Oberlandesgericht Köln auf Grund einer Klage des Verbraucherschutzvereins VSV) gegen die Postbank. Zum Hintergrund: Die Geschäftsbedingungen des Postbank Online-Service enthalten eine Klausel, die die Bank berechtigt, den Kontozugang zu kappen – jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden. Diese Regelung ging den Kölner Richtern zu weit. Für Kunden, die sich beispielsweise aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bewusst für die Kontoführung am PC entschieden hätten, führe die Online-Sperre zu beträchtlichen Behinderungen. Außerdem umfasse die Klausel auch die Fälle, in denen die Sperrung des Onlinezugangs ausschließlich im Interesse der Bank liege. Etwa wenn sie eine PIN-Nummer versehentlich doppelt vergeben habe. Darüber hinaus hielten die Richter die Klausel schon wegen der unklaren Formulierung für unwirksam.
(OLG Köln. Az 6 U 1351/99)
Solange jedem Bewohner mehr als zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, ist eine Wohnung nicht überbelegt. Ein Eigentümer wollte seinem Mieter kündigen, weil dieser neben seiner Frau und seinen drei Kindern zusätzlich seine Mutter und den Schwiegersohn aufnahm – obwohl im Mietvertrag stand, daß maximal fünf Personen in der Wohnung leben dürfen. Eine 78 Quadratmeter große Wohnung sei mit sieben Personen nicht überbelegt, urteilte das Landgericht Kempten und wies die Kündigung zurück.
(Landgericht Kempten, 5 S 1276/95)
Zum 1. Januar 2001 ergeben sich wesentliche Neuerungen im Arbeitsvertragsrecht. Zu diesem Termin tritt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 in Kraft.
Mit dem Gesetz soll im wesentlichen die Teilzeitarbeit und die Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Arbeitsplatzbeschaffung gefördert werden.
Gemäß § 8 des Gesetzes kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitnehmer muß die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verlängerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn das Begehen schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Es ist daher unbedingt erforderlich, das der Arbeitnehmer auf das Verlangen des Arbeitnehmers reagiert.
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie unberechtigt abgelehnt hat.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, daß der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber hat einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtige, es sei denn, daß dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Anmerkung: Interessant ist die Regelung in § 11 des Gesetzes, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit -in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam ist.
Hieraus ergibt sich die Frage, ob Änderungskündigungen mit dem Ziel der Verringerung der Arbeitszeit dann noch wirksam ausgesprochen werden können.
Auch die Befristung von Arbeitsverträgen wird durch das neue Gesetz etwas erleichtert.
So ist beispielsweise die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig werden, wenn der Arbeitnehmer bei ihrem Beginn das 58. Lebensjahr vollendet hat. Eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf es dann nicht mehr. Nicht zulässig ist die Befristung, wenn zu einem vorhergehenden und befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Neu geregelt ist auch (§ 17), dass ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.
Mit dieser Problematik hat sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Hintergrund ist der, dass ein Kind zunächst Unterhaltsvorschuss erhielt. Nachdem seine Mutter geheiratet hatte, wurde diese Leistung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt, weil der neue Ehepartner der Mutter für den Unterhalt aufkomme. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Göttingen.
Dieses hat mit Beschluss vom 29.9.1999 das Verfahren gem. Art. 100 1 Satz GG ausgesetzt und will eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz, den die Kammer des Verwaltungsgerichtes Göttingen für verfassungswidrig -und damit für unvereinbar mit Art. 3 1 i.V. mit 6 1 GG – hält einholen.
Bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht diese Problematik (Unterhaltsanspruch des nunmehrigen „Stiefkindes“) beurteilt, nachdem die Mutter, bei der das Kind lebt, nunmehr geheiratet hat und der Ehepartner nicht der leibliche Vater des mdj. Kindes ist.
Pfuscht ein Handwerker bei der Schwarzarbeit, steht der Bauherr rechtlich im Regen: Er kann den Schwarzarbeiter weder zur Rückgabe des Geldes zwingen noch dazu, den monierten Mangel zu beseitigen .
(Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 298/99-56)
Die Folgen des Urteils: Statt schwarz und billig an einen Parkettboden zu kommen, muss der Kläger die Kosten für die nötigen Nachbesserungen jetzt selbst berappen. Statt rund 8000 Mark schlägt der Holzfußboden nun mit 20700 Mark zu Buche. Die Richter verweigerten dem Bauherrn die erhoffte Rückendeckung aus einem einfachen Grund: Mit Schwarzarbeitern kommen grundsätzlich keine wirksamen Verträge zu Stande.
Wer auszieht, wartet oft lange bis er die Mietkaution zurückbekommt. Dabei ist das als Sicherheit hinterlegte Geld grundsätzlich zum Ende des Mietvertrags umgehend fällig. Es sei denn, dass noch Mieten oder Nebenkosten ausstehen.
Verrechnet werden darf die Rücklage durch den Vermieter auch bei Schäden in der Wohnung und mangelhaft ausgeführten Schönheitsreparaturen. Der Vermieter muß aber seine Ansprüche in der Regel schon bei der Wohnungsrückgabe geltend machen.
Anschließend bleiben ihm laut Landgericht Berlin (62 S 150/98) sechs Monate Zeit, diese genau zu beziffern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Läßt sich der Vermieter mehr Zeit, sollten Mieter klagen und Zinsen verlangen.
Wenn eine Privatperson eine Domain anmeldet, die einer bekannten Marke entspricht, und dann nur eine leere Seite ins Internet stellt, begeht sie unzulässiges „Grabbing“. Wenn derjenige dann mit dem Inhaber der bekannten Marke anschließend Verhandlungen aufnimmt, um sich die Domains teuer abkaufen zu lassen, handelt er sittenwidrig und damit auch wettbewerbswidrig.
Der Inhaber der bekannten Marke – im vorliegenden Fall handelte es sich um „dsf.de“, „eurosport.de“ und „sportschau.de“ – kann von dem Inhaber der Adresse sofortige Unterlassung oder die Herausgabe der Domains verlangen.
(LG München I, 4 HKO 14792/96)
Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist.
( OLG Frankfurt,16 U 123/87)
Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(OLG Dresden, 7U905/96)
Grundsätzlich haften nämlich bei einem Unfall Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.
Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen.
(OLG Köln, 26 U 44/94)
Ab 7 Uhr früh muss der Fussweg geräumt sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben. Die jeweilige Straßenreinigungssatzung/ Winterdienstsatzung der Gemeinde sollte zudem beachtet werden.
(OLG Köln, 2 U 159/85)
Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Wichtig ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Es kommt also auf die Witterungsverhältnisse im Einzelfall an. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), es sei denn, es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder anderen Wetterkapriolen deutlich gewarnt.
Wenn doch ein Schaden eintritt, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden.
(OLG Frankfurt,16 U 123/87; OLG Dresden, 7U905/96; OLG Köln, 26 U 44/94; OLG Köln, 2 U 159/85; BGH, III ZR 148/62)
Hinweis! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.
Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften (§ 86 Abs. 2 GmbH-Gesetz) nicht darauf hinweist, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Hinweispflicht dient dem Verkehrsschutz, da die mit einer solchen GmbH vertragsschließenden Personen gerade auf die besondere Eigentümlichkeit der Liquidationsgesellschaft und die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden sollen.
(Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.1998 – 13 U 280/96 ;NJW Heft 23/91998, Seite X)
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