Zum 1. Januar 2001 ergeben sich wesentliche Neuerungen im Arbeitsvertragsrecht. Zu diesem Termin tritt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 in Kraft.
Mit dem Gesetz soll im wesentlichen die Teilzeitarbeit und die Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Arbeitsplatzbeschaffung gefördert werden.
Gemäß § 8 des Gesetzes kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitnehmer muß die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verlängerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn das Begehen schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Es ist daher unbedingt erforderlich, das der Arbeitnehmer auf das Verlangen des Arbeitnehmers reagiert.
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie unberechtigt abgelehnt hat.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, daß der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber hat einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtige, es sei denn, daß dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Anmerkung: Interessant ist die Regelung in § 11 des Gesetzes, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit -in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam ist.
Hieraus ergibt sich die Frage, ob Änderungskündigungen mit dem Ziel der Verringerung der Arbeitszeit dann noch wirksam ausgesprochen werden können.
Auch die Befristung von Arbeitsverträgen wird durch das neue Gesetz etwas erleichtert.
So ist beispielsweise die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig werden, wenn der Arbeitnehmer bei ihrem Beginn das 58. Lebensjahr vollendet hat. Eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf es dann nicht mehr. Nicht zulässig ist die Befristung, wenn zu einem vorhergehenden und befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Neu geregelt ist auch (§ 17), dass ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.
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