Zum 01.01.2001 in Kraft tretende Änderung des Kindesunterhaltsrechts

VonHagen Döhl

Zum 01.01.2001 in Kraft tretende Änderung des Kindesunterhaltsrechts

Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1 Nr. 48, Seite 1479) bringt insbesondere eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit sich. Hiernach soll das staatliche Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. 135 % des Regelbetrages – Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden. Der Einstufung in die Unterhaltsgruppe 4 liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.100,00 – 3.500,00 DM des Unterhaltspflichtigen zugrunde. 135 % des Regelbetrages – West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages – Ost bedeuten für die erste Altersstufe (0-5 Jahre) 438,00 DM Kindesunterhalt abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld in Höhe von 135,00 DM, demnach einen verbleibenden Unterhalt von 303,00 DM. In der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 530,00 DM, so dass nach hälftigem Abzug des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 395,00 DM verbleibt und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 628,00 DM, so dass unter hälftiger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 493,00 DM verbleibt. Das bedeutet, dass für alle darunter liegenden Unterhaltsbeträge lediglich eine anteilige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes erfolgt bzw. mitunter gar kein staatliches Kindergeld Anrechnung findet.
Diese Gesetzesänderung, die eine isolierte Änderung der Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) darstellt führt aber nicht dazu, dass die von Bund und den Ländern zu tragenden Unterhaltsvorschußleistungen nach § 2 und 8 UVG angehoben werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der neue § 1612 b Abs. 5 BGB nicht auf volljährige Kinder und auch nicht auf volljährige Schüler im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Eine Abänderung alter Unterhaltstitel aufgrund dieses neuen Gesetzes ist nach dem Unterhaltstitelanpassungsgetz (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1, Seite 1480 Art. 4) möglich. Hiernach erfolgt eine Abänderung des alten Titels lediglich hinsichtlich der Kindergeldanrechnung, nicht jedoch hinsichtlich des Bedarfsbetrages. Dieses Gesetz tritt ebenso am 01.01.2001 in Kraft und zu beachten ist hierbei, das dieses Gesetz bereits am 01.01.2006 wieder außer Kraft tritt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist die Anpassung des alten Unterhaltstitels für minderjährige Kinder auf die neue Kindergeldanrechnung bis zum 31.12.2005 auf Antrag im vordruckfreien vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO möglich. Wichtig ist hierbei auch, dass die Abänderung des Unterhaltstitels erst ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags bei Gericht möglich ist. Für die Vergangenheit ist keine Abänderung möglich, auch nicht bei Verzug des Verpflichteten

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