Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Abrechnung nach DIN 18350 auch bei BGB-Werkvertrag

Leitsatz des Gerichts:
Auch wenn die Parteien eines Bauvertrages die VOB/B nicht vereinbart haben, sind für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages die DIN (hier: 18350) maßgeblich, da sie der gewerblichen Verkehrssitte und der Üblichkeit entsprechen, so lange nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Im Werksvertragsrecht richtet sich die geschuldete Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine folgende Vereinbarung ist die übliche Vergütung geschuldet. Lässt sich eine solche nicht feststellen, gilt die Angemessene. Da die DIN allgemeingültig ist und da sie der gewerblichen Verkehrssitte entspricht, ist sie grundsätzlich auch beim BGB-Bauvertrag heranzuziehen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn ihre Anwendung durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Ohne eine solche Vereinbarung ist die DIN im Bauvertrag insoweit zu beachten als sie – bezüglich der Erfüllung und der Abrechnung – die Normalausführungen festlegen. Auch wenn eine DIN nicht der Üblichkeit entspräche, so wäre sie zumindest zur Feststellung einer angemessenen Vergütung anzuwenden.
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.6.2000 – 7 U 326/99 – 80) Quelle: BauR 2000, 1332-1333

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Bankbürgschaften bei GmbH-Minderheitsgesellschafter

Es ist üblich, dass GmbH-Gesellschafter für Kredite der Gesellschaft bürgen; bei solchen Verträgen werden regelmäßig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken verwendet. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der BGH die in Banken-AGB vorgesehene Bürgenhaftung auch bei zukünftigen Kredite der Gesellschaft für unwirksam gehalten, wenn dadurch ein Gesellschafter belastet wird, der keinen beherrschenden Einfluß auf die GmbH hat. Ein mit 50 % an der GmbH Beteiligter, der nicht Geschäftsführer war, hatte für einen Kredit gebürgt. In den AGB war vorgesehen, dass diese Bürgschaft auch für alle künftigen Bankschulden der GmbH gelten sollte. Als die Bürgschaft vereinbart wurde, beliefen sich die Darlehen auf DM 18.000,00. In der Folgezeit stiegen sie bis auf DM 124.000,00. Die Bank verlangte von den Bürgen Zahlung. Der BGH sah die AGB-Klausel, soweit sie sich auch auf nach der Bürgschaft neubegründete Kredite bezog, für unwirksam an. Anderes soll nur gelten, wenn der Bürge Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH ist, weil er dann Einfluß auf die spätere Kreditaufnahme der Gesellschaft hat. Für einen nur mit 50 % Beteiligten gilt dies in der Regel nicht. Sofern keine zeitlich begrenzte Bürgschaft vereinbart wird, haftet der Bürge aber, wenn der ursprüngliche Kredit verlängert wird.
(BGH: IX ZR 243/98)

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Wiedergabe von fremden Stellanzeigen im Internet unzulässig

Die Wiedergabe von Stellenanzeigen einer Tageszeitung im Internet durch Dritte ist nach § 1 UWG unzulässig, wenn sie ohne Zustimmung der Tagezeitung erfolgt.
(Kammergericht, Urteil vom 26.03.2000 – 5 U 1171/00)

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Dauerhaft krank: Änderungskündigung ist rechtens

Kranke Arbeitnehmer, die auf Dauer ihrer vertraglich vereinbarten Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können, müssen eine Änderungskündigung und eine damit verbundene Minderung ihres Gehaltes hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen damit die Klage eines Kraftfahrers gegen die Deutsche Post zurück und erklärten dessen Änderungskündigung für zulässig. Nachdem der Arbeitnehmer schon mehr als ein Jahr wegen einer Sehschwäche nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten konnte und deshalb krankgeschrieben war, wurde er mit einer Änderungskündigung in das Lager versetzt. Dort konnte er trotz seines Augenleidens arbeiten. Im Lager verdiente er rund 150 Mark weniger im Monat.
Der Mitarbeiter empfand diese Änderungskündigung als „sozial ungerechtfertigt“. Laut Urteil haben Unternehmen jedoch das Recht, dauerhaft arbeitsunfähige Mitarbeiter in andere Abteilungen zu versetzen, auch wenn sie dann weniger verdienen.
(Arbeitsgericht Frankfurt; Az: 7 Ca 261/00)

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Fehlerhafter Umgang mit Kaution kann strafbar sein

Nimmt der Vermieter nach früheren Beanstandungen die Mietminderung weitere eineinhalb Jahre beanstandungslos vor erneuter Mahnung und Klageerhebung hin, so ist ein Zahlungsanspruch verwirkt.
Die Mietzinsansprüche des Vermieters waren verwirkt, da sie gegenüber dem Mieter, der den Mietzins wegen angeblicher Mängel seit April 1997 gemindert hat, nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Der Vermieter hatte nach einem Schriftwechsel mit dem Mieter den Mietrückstand zuletzt mit Schreiben vom 13. November 1997 gerügt uns alsdann bis zum Mahnschreiben vom 10. Mai 1999 und die Klageerhebung am 20. Juli 1999 hingenommen.
Genauso wie der Mieter sein Recht auf Mietminderung verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiter vorbehaltlos in voller Höhe entrichtet, so verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat.
(LG Köln, U. v. 25. Juli 2000, Az.: 12 S 19/00, WM 2000, 79)

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Schuldanerkenntnis am Unfallort

Ein Autofahrer stellte seinen PKW auf einem Supermarkt-Parkplatz ab. Als er vom Einkaufen zurückkam, stand neben seinem Auto ein Fahrzeug, dessen Heck in seine Parkbucht hineinragte, so daß er beim Rückwärtsausparken erheblich behindert wurde. Zudem stand das schräg geparkte Auto auf einer schraffierten Fläche, also im Parkverbot.

Beim Ausparken blieb der Autofahrer auch tatsächlich mit der hinteren Tür an dem anderen Fahrzeug hängen. Die Autofahrerin, die ihren Wagen so ungeschickt abgestellt hatte, ließ sich zur Abgabe eines Schuldbekenntnisses („Ich komme für die hintere linke Tür auf“) breitschlagen. Schon bald bereute sie die vorschnelle Abgabe der Schulderklärung und weigerte sich, den Schaden des Unfallgegners auszugleichen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat den Standpunkt, daß ein Verkehrsteilnehmer, der am Unfallort ein Schuldbekenntnis abgibt, allein deswegen nicht für den gesamten Schaden aufkommen muß. Im vorliegenden Fall sahen die Richter das überwiegende Verschulden bei dem ausparkenden Autofahrer. Dieser erhielt nach dem Richterspruch nur 30% seines Schadens ersetzt. Wichtig: Gleichwohl sollten am Unfallort keine Schuldbekenntnisse abgegeben werden. Sieht nämlich der Unfallgegner wegen der Erklärung von weiteren Beweiserhebungen (Hinzuziehung von Zeugen oder Polizei) ab, gehen Unklarheiten in der Beweislage zu Lasten des Schuldbekenners.
(Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.04.1995 2 S 973/94)

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Internet – Buchungssystem für Flüge ohne Preisangabe unzulässig

Ein Internet – Buchungssystem bei dem der Kunde, ohne das ihm ein geforderter Preis genannt wird, für einen von ihm konkret zu benennenden Flug, diejenige Geldsumme bietet, die er zahlen bereit ist, und die Fluggesellschaft dieses „Angebot“ dann innerhalb von 24 Stunden entweder annimmt oder ablehnt, verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung und ist gem. § 1 UWG unzulässig
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2000 – 2 U 49/00)

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Reform des Zivilprozessrechts weitgehend gescheitert

Die von der Bundesregierung geplante Reform des Zivilrechts ist am 28. März 2001 im Rechtsausschuss des Bundestages behandelt worden. Dort wurde ein Kompromiss vereinbart, der vom ursprünglichen Entwurf nicht mehr viel übrig lässt. Im Kern bestand die angekündigte „große Justizreform“ im wesentlichen aus der Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus, anstelle der bisherige vierstufigen Gerichtsbarkeit, wobei nur noch eine Tatsacheninstanz erhalten bleiben und eine Konzentration aller Berufungen bei den Oberlandesgerichten erfolgen sollte. Dies war auf den einhelligen Widerstand aus der Praxis, insbesondere bei der Anwaltschaft und in großen Richterschaft gestoßen.

Vereinbart wurde stattdessen die Einführung einer sogenannten Experimentierklausel, die die einzelnen Bundesländer ermächtigt, weitere Berufungszuständigkeiten an die Oberlandesgerichte zu verlagern. Weitere Änderungen, die der Rechtsausschuss gebilligt hat, betreffen unter anderem das Abhilfeverfahren bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und erweiterte Protokollierungspflichten innerhalb der Verhandlungen. Die „großen Justizreform“ findet somit nicht statt. Aus unserer Sicht nach wie vor zu kritisieren ist jedoch die oben genannte Länderklausel, die zu einer Rechtszerstückelung in Deutschland führen könnte, weil des bisher einheitliche System innerhalb der Gerichtsbarkeit nunmehr durch Länderkompetenz unterschiedlich geregelt werden könnte. Dies wird nach unserer Auffassung zu einer Rechtsverunsicherung der Bürger führen. Sachsen hat allerdings bereits angekündigt –wohl gerade aus diesem Grunde- von den diesbezüglichen Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen

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Überstunden: Arbeitnehmer muss sie nachweisen

Will ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen, muss er diese nachweisen können. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Produktionsleiterin ab, die von ihrem früheren Arbeitgeber für angeblich geleistete Überstunden eine Vergütung von rund 22 600 Mark gefordert hatte. Der Arbeitgeber hatte bestritten, dass die Klägerin in diesem Umfang Überstunden geleistet habe.
Das LAG hielt der Klägerin vor, ihre vermeintlichen Ansprüche nicht hinreichend belegt zu haben. Nur ein schlüssiger Nachweis ermögliche dem Gericht eine ordnungsgemäße Überprüfung. Nach dem Richterspruch muss der Arbeitnehmer insbesondere darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet hat. Ferner muss er angeben, ob der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Schließlich muss der Arbeitnehmer die Notwendigkeit der Überstunden begründen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Az 5 Sa 1 123/99)

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Anrechnung des staatlichen Kindergeldes beim Unterhalt eines Volljährigen

Nach Auffassung des OLG Braunschweig (FamRZ 2000,1246) ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes auf beide Elternteile nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil auch Unterhalt leistet und hierzu verpflichtet ist. Demnach hat eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes zu unterbleiben, wenn der Elternteil des volljährigen Kindes, der das Kindergeld bezieht, nicht auch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat und der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes allein aufzubringen hat.

Gleiche Auffassung ist das OLG Schleswig (FamRZ 2000, 1245). Nach Auffassung des OLG Schleswig ist das Kindergeld in voller Höhe auf die Unterhaltspflicht eines Elternteils anzurechnen, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig ist. Gem. § 1612 b Abs. 1 BGB erbringt der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag, der dem des barunterhaltleistenden Elternteils gleichwertig ist. Da jedoch zumindest gegenüber solchen volljährigen Kindern, die nicht von der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst werden (es handelt sich hierbei um volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der Allgemeinen Schulausbildung befinden), keine Betreuungsleistungen mehr zu erbringen sind, ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil anderweitig Unterhalt für das Kind leistet.
(OLG Braunschweig – FamRZ 2000,1246)