Abrechnung nach DIN 18350 auch bei BGB-Werkvertrag

VonHagen Döhl

Abrechnung nach DIN 18350 auch bei BGB-Werkvertrag

Leitsatz des Gerichts:
Auch wenn die Parteien eines Bauvertrages die VOB/B nicht vereinbart haben, sind für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages die DIN (hier: 18350) maßgeblich, da sie der gewerblichen Verkehrssitte und der Üblichkeit entsprechen, so lange nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Im Werksvertragsrecht richtet sich die geschuldete Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine folgende Vereinbarung ist die übliche Vergütung geschuldet. Lässt sich eine solche nicht feststellen, gilt die Angemessene. Da die DIN allgemeingültig ist und da sie der gewerblichen Verkehrssitte entspricht, ist sie grundsätzlich auch beim BGB-Bauvertrag heranzuziehen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn ihre Anwendung durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Ohne eine solche Vereinbarung ist die DIN im Bauvertrag insoweit zu beachten als sie – bezüglich der Erfüllung und der Abrechnung – die Normalausführungen festlegen. Auch wenn eine DIN nicht der Üblichkeit entspräche, so wäre sie zumindest zur Feststellung einer angemessenen Vergütung anzuwenden.
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.6.2000 – 7 U 326/99 – 80) Quelle: BauR 2000, 1332-1333

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