Kranke Arbeitnehmer, die auf Dauer ihrer vertraglich vereinbarten Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können, müssen eine Änderungskündigung und eine damit verbundene Minderung ihres Gehaltes hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen damit die Klage eines Kraftfahrers gegen die Deutsche Post zurück und erklärten dessen Änderungskündigung für zulässig. Nachdem der Arbeitnehmer schon mehr als ein Jahr wegen einer Sehschwäche nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten konnte und deshalb krankgeschrieben war, wurde er mit einer Änderungskündigung in das Lager versetzt. Dort konnte er trotz seines Augenleidens arbeiten. Im Lager verdiente er rund 150 Mark weniger im Monat.
Der Mitarbeiter empfand diese Änderungskündigung als „sozial ungerechtfertigt“. Laut Urteil haben Unternehmen jedoch das Recht, dauerhaft arbeitsunfähige Mitarbeiter in andere Abteilungen zu versetzen, auch wenn sie dann weniger verdienen.
(Arbeitsgericht Frankfurt; Az: 7 Ca 261/00)
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