Nimmt der Vermieter nach früheren Beanstandungen die Mietminderung weitere eineinhalb Jahre beanstandungslos vor erneuter Mahnung und Klageerhebung hin, so ist ein Zahlungsanspruch verwirkt.
Die Mietzinsansprüche des Vermieters waren verwirkt, da sie gegenüber dem Mieter, der den Mietzins wegen angeblicher Mängel seit April 1997 gemindert hat, nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Der Vermieter hatte nach einem Schriftwechsel mit dem Mieter den Mietrückstand zuletzt mit Schreiben vom 13. November 1997 gerügt uns alsdann bis zum Mahnschreiben vom 10. Mai 1999 und die Klageerhebung am 20. Juli 1999 hingenommen.
Genauso wie der Mieter sein Recht auf Mietminderung verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiter vorbehaltlos in voller Höhe entrichtet, so verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat.
(LG Köln, U. v. 25. Juli 2000, Az.: 12 S 19/00, WM 2000, 79)
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