Will ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen, muss er diese nachweisen können. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Produktionsleiterin ab, die von ihrem früheren Arbeitgeber für angeblich geleistete Überstunden eine Vergütung von rund 22 600 Mark gefordert hatte. Der Arbeitgeber hatte bestritten, dass die Klägerin in diesem Umfang Überstunden geleistet habe.
Das LAG hielt der Klägerin vor, ihre vermeintlichen Ansprüche nicht hinreichend belegt zu haben. Nur ein schlüssiger Nachweis ermögliche dem Gericht eine ordnungsgemäße Überprüfung. Nach dem Richterspruch muss der Arbeitnehmer insbesondere darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet hat. Ferner muss er angeben, ob der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Schließlich muss der Arbeitnehmer die Notwendigkeit der Überstunden begründen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Az 5 Sa 1 123/99)
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