Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Namensrecht im Internet

Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internetadresse durch eine Person gleichen Namens behindert nach Auffassung des OLG München den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebühre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem Interesse des Namensträgers. Das OLG München gab damit einer Klage der Deutschen Shell-AG gegen einen Herr Shell wegen der Domain „Shell.de“ im Hauptsacheverfahren statt.
(OLG München, MMR 1999, 487 L)

Besitzt der Name einer Firma dagegen keine bundesweite überragende Verkehrsgeltung, so steht er nach Auffassung des LG Paderborn gleichrangig mit dem Namensrecht einer Familie. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip der Eintragung des Domainnamens (wer zuerst kommt, malt zuerst).
(LG Paderborn, MMR 2000,49)

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@-Zeichen als Bestandteil des Firmennamens

Das @-Zeichen ist als Bestandteil eines Firmennamens nicht zulässig und nicht im Handelsregister eintragbar – wie das OLG Braunschweig durch Beschluss vom 27.11.2000 entschieden hat. Ähnlich hat auch das Bundespatentgericht in 2 Beschlüssen vom 18.4.2000 zur (fehlenden) kennzeichnenden Wirkung des @-Zeichens entschieden, weil es wegen seiner allgemein bekannten Bedeutung für das Internet nicht mehr als ein markenrechtliches Herkunftszeichen oder als Bestandteil davon angesehen werden kann.
(OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 W 270/00; BPatG, Beschlüsse vom 18.4.2000 – Cr 2000 841 und 855)

Hinweis: In der Fachliteratur gibt es dazu auch andere Meinungen

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Kein Gewohnheitsrecht auf bestimmte Arbeitszeiten

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der gegen die Einteilung in den Tagesdienst, obwohl er seit mehreren Jahren in der Nachtschicht tätig war, geklagt hat.

Begründet wurde die Klage mit der Entstehung eines Gewohnheitsrechtes durch die jahrelange Übung immer die gleiche Arbeitszeit gehabt zu haben. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, hierdurch sei ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Einteilung in die Nachtschicht entstanden.

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt.

Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung sei ein übereinstimmender Wille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nicht erkennen lassen, mit der generellen Übernahme einer bestimmten Schicht einverstanden gewesen zu sein.

(Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hessen -9 Sa 1325/98- )

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Sächsische Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Der Sächsische Justizminister Manfred Kolbe stellte am 26.4.2001 in Dresden die neue sächsische Initiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral, insbesondere im Baugewerbe, vor. Diese Initiative enthält einen 20-Punkte-Katalog für gesetzliche und praktische Verbesserungen der Stellung des Gläubigers.
Die Initiative ergab sich, nach dem entgegen das bisherige Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral nicht die gerade im Baugewerbe notwendige Verbesserung herbeigeführt hatte.
Zu den wesentlichen Punkten des Diskussionsentwurfes zählen:

– die Verpflichtung des Auftraggebers zur Sicherheitsleistung für Werklohnforderungen bei Erhebung von Mängelrügen;

– Verbesserung der Rechtstellung des Subunternehmers durch Einräumung eines gesetzlichen Forderungspfandrechtes und Erweiterung des Anwendungsbereiches der Bauhandwerkersicherungshypothek;

– Recht des Unternehmers zur Wegnahme eingebauter Materialien bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber;

– Amtshilfe durch die Polizei bei der Aufenthaltsermittlung von Schuldnern, die sich der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung entziehen und bei Flucht u.U. Ausschreibung zur Festnahme;

– Ausschluss von der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zusätzlich bei bestimmten Vermögensstraftaten.
(Pressemitteilung des Sächsischen Justizministeriums Nr. 50/01 v. 26.4.2001)

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Bundesjustizministerium erhöht Regelbeträge für Kindesunterhalt

Ab 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, den Lebenshaltungskosten angeglichen.
Die entsprechende Verordnung zur Erhöhung der sog. Regelbeträge wurde am 14.05.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet. Auf der Grundlage der Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der
nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu DM 2.400,- gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.
Durch die Erhöhung der Regelbeträge wird deshalb eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig. Die neün Zahlen stellte das OLG Düsseldorf am 15.05.2001 in einer Pressekonferenz vor.
Mit der Anhebung der Unterhaltsbeträge wird das Gericht auch eine Erhöhung des sog. Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ankündigen:
Statt bisher DM 1.500,- in den alten und DM 1.370,- in den neün Bundesländern verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun in jedem Fall DM 1.640,- bzw. DM 1.515,-.

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Nebenkostenlast bei Leerstand

Von dem Grundsatz, dass der Vermieter die auf leer stehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen hat, kann bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr, so sie wohnungs- bzw. personenbezogen angesetzt werden, abgewichen werden.
Bei den Kosten der Wasserversorgung kann ein Abschlag von 10 % angesetzt werden zum Ausgleich einer in den leer stehenden Wohnungen gleichwohl möglichen Wasserentnahme (AG Zwickau, Urteil v. 20.10.2000 – 2 C 264/00).

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Aufatmen bei Besitzern wertvoller Domains

Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Registrierung von Branchen- und Gattungsbezeichnungen ist legitim, das „Domaingrabbing“ hingegen nicht. Die Besitzer wertvoller Domains können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.5.2001 entschieden, das Branchen- und Gattungsbezeichnungen weiterhin als Namensbestandteil von Internet-Adressen zulässig sind. Sprich: Wer eine Edel-Domain à la „rechtsanwaelte.de“ oder „auto.de“ sein eigen nennt, darf diese auch behalten. In zahlreichen solcher Fälle wurden Gerichtsverhandlungen geführt, da der Besitz einer solchen Adresse ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Streit um die Domain „mitwohnzentrale.de“. Ein Mitwohnzentralen-Verband hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil dieser sich eine Domain gesichert habe, die eine komplette Branche bezeichne. Dies, so das Argument des klagenden Verbandes, sei wettbewerbswidrig. „Ist es nicht“, entschied der BGH und lehnte die Klage ab. Branchenbezeichnungen müssten nicht freigehalten werden, auch wenn die „Gefahr“ bestehe, dass der Internet-Nutzer unter einer gesamten Branchenadresse das Angebot lediglich eines Anbieters vorfinde. Willi Erdmann, Vorsitzender des I. Zivilsenats am BGH, begründete das Urteil damit, das man Rechtssicherheit herstellen wolle und die Registrierung von Domains nicht mit schwierigen Problemen belasten wolle. Sprich: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – laufende Prozesse um Domains wie sauna.de oder lastminute.com sind damit hinfällig. Anders sieht es dagegen beim Domain-Grabbing aus: Wer die Rechte an seinem Namen besitzt, hat auch Anspruch auf die zugehörige Internet-Adresse. Ausschlaggebend war hier der Fall eines Privatmanns, der sich die Domain „ufa.de“ reserviert und sie anschließend dem gleichnamigen Filmunternehmen zum Kauf angeboten hatte. Aus den verlangten 10.000 DM wird allerdings nichts – die Registrierung sei unzulässig, entschied das Gericht. Mit anderen Worten: Die UFA bekommt die Domain – auch ohne zu zahlen.

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Kollektivklagen – Prozess der Zukunft?

Eine rechtspolitische Diskussion über die Zuverlässigkeit von Kollektivklagen ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände macht sich unter Berufung auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Konstanzer Universitätsproffessorin Dr. Astrid Stadler stark für die Einführung von sogenannten Grobverfahren mit dem Hinweis, dass Geschädigte ihre Ansprüche schneller und wirksamer durchsetzen könnten.
Dabei denkt die AGV an die Opfer sogenannter Massenschäden infolge eines Unglückes mit einem Verkehrsmittel oder durch den Vertrieb fehlerhafter Produkte. Opfer, die durch dasselbe Ereignis geschädigt wurden, sollen sich zusammenschließen können. Ein von der gesamten Gruppe gewählter Anwalt würde den Prozess führen. Allerdings soll es nicht möglich sein, während des Verfahrens wieder aus der Gruppe auszusteigen.
Trotz unbestrittener Vorteile hätte die Gruppenklage auch ihre Schattenseiten. Gerade bei nennenswerten Schadenshöhen würde sich ein Geschädigter lieber eines Anwaltes seines Vertrauens bedienen, als sich wegen aller Einzelheiten der Prozessführung den Mehrheitsverhältnissen einer Gruppe zu unterwerfen. Sind die Schäden dagegen gering, lässt sich kaum erwarten, dass sich genügend Geschädigte für ein derartiges Verfahren zusammenschließen.
(Quelle: ZAP Nr. 9 vom 9.5.2001)

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Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.2.2001 (FamRZ 10/2001, S. 614 ff.) Folgendes entschieden:

In dem vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Kläger die Abänderung seiner Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalt begehrte, da er dazu finanziell nicht mehr in der Lage sein. Er habe in seiner jetztigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen mdj. Kindes aus dieser Partnerschaft übernommen und gleichfalls die Haushaltsführung in dieser Lebensgemeinschaft.

Der BGH hat entschieden, dass die geschiedene Ehefrau diesen Rollentausch nicht hinnehmen muss, da der Unterhaltspflichtige auf die bestehende Unterhaltspflicht Rücksicht zu nehmen hat. Der Unterhaltspflichtige muss daher seine häusliche Tätigkeit in der neuen Beziehung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, damit er auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen kann. Diese bislang entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des wieder verheirateten Unterhaltsschuldners sind nach der o.g. Entscheidung des BGH auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen anzuwenden.

Die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zur Hausmannsrolle ist hinzunehmen, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wesentlich günstigere Einkommenssituation

Es genügt hier jedoch nicht, dass durch die Übernahme der Hausmannsrolle durch den Unterhaltspflichtigen ein Einkommensunterschied von DM 200,00 erreicht wird, die Einkommensdifferenz darf in diesem Falle nicht unter DM 500,00 betragen.

2. Kinderbetreuung durch Dritte nicht möglich

Es ist dem Unterhaltspflichtigen verwehrt, sich auf die Hausmannsrolle in der neuen Beziehung zurückzuziehen, wenn Dritte eingeschaltet werden können, die die Kinder aus der neuen Ehe bzw. Lebensgemeinschaft betreuen können. Die an sich gegebene Freiheit, sich für eine persönliche Kinderbetreuung zu entscheiden, kann demnach eingeschränkt sein, wenn dadurch der Unterhalt anderer gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten der Kinderbetreuung (anteilig mit dem anderen Elternteil) von den erzielbaren Einkünften abgezogen werden.

3. Vorsorgemaßnahmen

Die Übernahme der Rollenwahl ist davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhaltes der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten getroffen hat.

4. Abschließende Interessenabwägung

Die Rollenwahl ist von den übrigen Unterhaltsberechtigten nur hinzunehmen, wenn das Interesse der neuen Familie an dieser Rollenwahl das eigene Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Auch wenn die Voraussetzungen 1. bis 3. erfüllt sind, muss abschließend geprüft werden, ob dies der Fall ist.

Sind all diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich der Hausmann/die Hausfrau das fiktiv aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen anrechnen lassen.

VonHagen Döhl

Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Grundstückskauf gelockert

Selbst wenn der Käufer eines Grundstückes keine Kenntnis von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hatte, kann nach Auffassung des BGH der Schluss auf eine „verwerfliche Gesinnung des Begünstigten“ erlaubt sein. Es handele sich dann um ein wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Eine Erbin hatte einen solchen Fall in einem Grundstücksverkauf ihrer verstorbenen Mutter gesehen, die ein Jahr vor ihrem Tod 3 Grundstücke – davon eines mit einem Familienhaus bebaut – für insgesamt DM 100.000,00 verkauft hatte. Zusätzlich wurde ihr eine monatliche Rente in Höhe von DM 1.400,00 und ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Die Erbin trug vor, das Grundstück sei 860.000,00 wert. Die Gegenleistung nur DM 200.000,00. Der BGH folgte der Klägerin: Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – etwa wenn der eine Wert doppelt so hoch wie der andere sei -, könne man den Schluss auf die bewusste und grob fahrlässige Ausnützung eines dem Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes ziehen. Dies leite sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt. Wer sich dieser Einsicht leichtfertig verschließe, handle mit verwerflicher Gesinnung. Wer ein Grundstück kaufe, werde sich schon wegen der hohen finanzielle Aufwendungen grundlegende Marktkenntnisse verschafft haben und damit in der Regel in der Lage sein, ein besonders vorteilhaftes Geschäft zu erkennen, so dass er sich im Zweifelsfall „zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die hierdurch indizierte Zwangslage seines Vertragspartners“ verschließe.
(Quelle: Handelsblatt vom 11.4.2001 – BGH V ZR 437/99)