Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Prívates Surfen im Internet

Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Wurde jedoch die private Nutzung vom Arbeitgeber genehmigt, kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, sie sei noch von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Eine Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nur dann nicht, wenn ein solches Ausmaß erreicht ist, dass von einer groben Pflichtverletzung auszugehen ist.
(Arbeitsgericht Wesel, Urteil v. 21.3.2001 – 5 Ca 4021/00)

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Aufhebung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses

Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung bezüglich des Abstimmungsverfahrens über bauliche Veränderungen (sog. Zitterbeschluss) geändert hat, kann jedenfalls durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden.

Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des Zweitbeschlusses hat Vorrang vor einem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Erstbeschlusses über die Abänderung der Gemeinschaftsordnung.(§§ 10, 21, 22, 23 WEG)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 8 W 54/98, WM 2001, 295

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Pflichtmitgliedmitschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden

Die Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden ist verfassungsgemäß.
(Bundesverfassungsgericht [2. Kammer des 1. Senates], Beschluss vom 19.1.2001 – 1 BvR 1759/91)

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Alleinige Klagebefugnis der Wohnungseigentümer

Einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB wegen näherer Mangelfolgeschäden (z.B. Gutachterkosten) klagebefugt sein und Leistung an sich verlangen.

OLG dd Urt. v. 07.02.2001, Az.: 18 U 1303/00

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Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei „normaler Fahrlässigkeit“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil zum Aktenzei-chen 5 Sa 391/01 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen Unfall verursacht, verpflichtet sei, den am Firmen-Pkw entstandenen Schaden teilweise selbst zu zahlen.

Solange dem Arbeitnehmer eine „normale Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen sei, so müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen habe, hänge vom Einzelfall ab.

Das Landesarbeitsgericht hat hier den Arbeitnehmer zu einer Zahlung in Höhe von DM 1.000,00 hinsichtlich der durch ihn bei einem Auffahrunfall verursachten Schäden an dem Firmen-Pkw verurteilt. Es sei sachgerecht, das Risiko zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Wenn der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung abgeschlossen hätte, dann wäre dies sein unmittelbarer Schaden gewesen. Bei der festgestellten Fahrlässigkeit könne daher auch nur dieser Betrag von dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
(LAG Rheinland-Pfalz Az 5 Sa 391/01)

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Bedeutung der Unterschrift auf Stundenzetteln

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg, in dem es um die Bedeutung der Unterschrift des Auftraggebers auf Stundenzetteln ging, die ihm der Auftragnehmer vorgelegt hatte, hat das Gericht die Unterschriften des Auftraggebers auf den Stundenzettel als 2-faches Anerkenntnis gewertet: Zum einen liege ein Anerkenntnis zum Umfang der erbrachten Studnenleistungen vor, zum anderen sei damit aber auch die zu Grunde liegende Abrede der Abrechnung nach Stundenaufwand anerkannt worden.
(OLG Hamburg – IBR 2000, 308)

Hinweis: Die Entscheidung wird in der Literatur teilweise als falsch abgelehnt. Andere Meinungen gehen dahin, dass mit der Unterschrift lediglich bestätigt wurde, dass in dem Umfang, der auf den Stundenzetteln vermerkt ist, gearbeitet wurde, sich damit aber nicht zugleich ein Anerkenntnis verbindet, dass auch nach Stundenaufwand abgerechnet werden darf.

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Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Ein hoch verschuldeter Mann wurde von seiner Mutter enterbt. Statt dessen setzte die Erblasserin dessen Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Mutter machte der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Ehefrau nicht geltend. Ein Gläubiger des Mannes fühlte sich dadurch geschädigt und erklärte die Anfechtung der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Die Klage des Gläubigers blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Nach dem Gesetz ist jeder berechtigt, auf eine Erbschaft einschließlich des Pflichtteils zu verzichten oder sie auszuschlagen. Selbst wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden, können entsprechende Erklärungen nicht angefochten werden. Daher ist es nicht sittenwidrig, wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch nach dem Tod des Erblassers nicht geltend macht. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof selbst dann, wenn der Schuldner den Erblasser selbst veranlasst hat, ihn zu enterben und statt dessen seine Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen.
(Urteil des BGH vom 06.05.1997, IX ZR 147/96, NJW 1997, Seite 2384)

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Mietkaution in Raten

Vereinbaren Mieter und Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages, daß die Mietkaution zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muß, so ist dies unwirksam. Der Mieter hat stattdessen das Recht die Kaution in drei Monatsraten zahlen. Dies entschieden die Lüneburger Richter und gaben zur Begründung an, die gesetzliche Regelung im BGB, die dem Mieter eine Ratenzahlung ermögliche, sei zwingend und könne daher durch vertragliche Absprachen nicht umgangen werden. Der Mieter müsse somit die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses und die beiden nachfolgenden Raten in den darauffolgenden Monaten leisten.
(LG Lüneburg 1 S 116/99).

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Widerrufsrecht bei Kfz-Mietverträgen

Langfristige Kfz-Mietverträge, bei denen der Mieter selbst für etwaige Reparaturen und Versicherungen sorgen und das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand halten soll und die wirtschaftlich auf eine Vollamortisation des Vermieters hinauslaufen, sind rechtlich als Leasingverträge mit Kilometerabrechnung einzuordnen. Sie unterfallen damit den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes, d. h. dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu, über das er im Mietvertrag ausdrücklich belehrt werden muß.
(BGH VIII ZR 205/97)

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Was ist „schlüsselfertig“?

Verkauft ein Bauträger ein von ihm zu errichtendes Wohnhaus als „schlüsselfertig“, ist unter dem Begriff der Schlüsselfertigkeit auch die malermäßige Vorrichtung der Wohnung eingeschlossen. Und zwar auch dann, wenn im Vertrag Leistungen aufgeführt werden, die nicht Gegenstand der Schlüsselfertigkeit sein sollen und wenn dort nicht von Malerarbeiten gesprochen wird.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg ist für den Inhalt des Begriffes „Schlüsselfertigkeit“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich, wonach unter „schlüsselfertig“ verstanden werde, dass man das Haus aufschließen und die Möbel hineinstellen könne (uneingeschränkte dauerhafte Bezugsfertigkeit). Dies gelte trotz der Negativlistung in der Baubeschreibung, da diese nur überschlägig die vereinbarte Gesamtleistung darstelle.
(IBR 2000, 487)