Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung bezüglich des Abstimmungsverfahrens über bauliche Veränderungen (sog. Zitterbeschluss) geändert hat, kann jedenfalls durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden.
Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des Zweitbeschlusses hat Vorrang vor einem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Erstbeschlusses über die Abänderung der Gemeinschaftsordnung.(§§ 10, 21, 22, 23 WEG)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 8 W 54/98, WM 2001, 295
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