Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg, in dem es um die Bedeutung der Unterschrift des Auftraggebers auf Stundenzetteln ging, die ihm der Auftragnehmer vorgelegt hatte, hat das Gericht die Unterschriften des Auftraggebers auf den Stundenzettel als 2-faches Anerkenntnis gewertet: Zum einen liege ein Anerkenntnis zum Umfang der erbrachten Studnenleistungen vor, zum anderen sei damit aber auch die zu Grunde liegende Abrede der Abrechnung nach Stundenaufwand anerkannt worden.
(OLG Hamburg – IBR 2000, 308)
Hinweis: Die Entscheidung wird in der Literatur teilweise als falsch abgelehnt. Andere Meinungen gehen dahin, dass mit der Unterschrift lediglich bestätigt wurde, dass in dem Umfang, der auf den Stundenzetteln vermerkt ist, gearbeitet wurde, sich damit aber nicht zugleich ein Anerkenntnis verbindet, dass auch nach Stundenaufwand abgerechnet werden darf.
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