Verkauft ein Bauträger ein von ihm zu errichtendes Wohnhaus als „schlüsselfertig“, ist unter dem Begriff der Schlüsselfertigkeit auch die malermäßige Vorrichtung der Wohnung eingeschlossen. Und zwar auch dann, wenn im Vertrag Leistungen aufgeführt werden, die nicht Gegenstand der Schlüsselfertigkeit sein sollen und wenn dort nicht von Malerarbeiten gesprochen wird.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg ist für den Inhalt des Begriffes „Schlüsselfertigkeit“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich, wonach unter „schlüsselfertig“ verstanden werde, dass man das Haus aufschließen und die Möbel hineinstellen könne (uneingeschränkte dauerhafte Bezugsfertigkeit). Dies gelte trotz der Negativlistung in der Baubeschreibung, da diese nur überschlägig die vereinbarte Gesamtleistung darstelle.
(IBR 2000, 487)
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