Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

BGH: Warnung an alle langsamen Bauunternehmer

Sind in einem Bauvertrag weder Beginn noch Fertigstellung terminlich geregelt, hat der Unternehmer mit der Herstellung des vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Der BGH leitet dies aus § 271 Abs. 1 BGB ab und verurteilte ein Bauunternehmen, das sich mit der Fertigstellung mehr als 2 Jahre Zeit gelassen hat, zum Schadenersatz gegenüber dem Bauherren (der im entschiedenen Fall das Objekt als Kapitalanlage nutzen wollte).
(BGH – IBR 2001, 251)

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Fehlverhalten nach Abmahnung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer einer erteilten Abmahnung nicht den nötigen Respekt entgegenbringt und weiterhin gegen die vereinbarten Pflichten verstößt. Zu dieser Problematik hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt Stellung bezogen:
Im Wiederholungsfall begründet das unentschuldigte Fehlen für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers nach einschlägiger Abmahnung, je nach den Umständen, eine außerordentliche Kündigung. Dabei hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht die Pflicht, Betriebsablaufstörungen infolge des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers oder der nicht erfolgten Benachrichtigung konkret darzulegen.
(BAG – Urteil vom 15.3.2001 – 2 AZR 147/00)

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Juristische Geistesblitze

Dies ist ein Auszug aus einem amerikanischen Buch „Disorder in the Court“.
Es sind Sätze, die tatsächlich so vor Gericht gefallen sind, Wort
fürWort, aufgenommen und veröffentlicht von Gerichtsreportern.
Das ganze ist aus dem Amerikanischen übersetzt:

F: Wann ist Ihr Geburtstag?
A: 15. Juli
F: Welches Jahr?
A: Jedes Jahr.
(wo er recht hat hat er recht)

F: Diese Amnesie, betrifft sie Ihr gesamtes Erinnerungsvermögen?
A: Ja.
F: Auf welche Art greift sie in Ihr Erinnerungsvermögen?
A: Ich vergesse.
F: Sie vergessen. Können Sie uns ein Beispiel geben von etwas, das Sie vergessen haben?
(Idiot ….)

F: Wie alt ist Ihr Sohn, der bei Ihnen lebt?
A: 38 oder 35, ich verwechsle das immer.
F: Wie lange lebt er schon bei Ihnen?
A: 45 Jahre.
(?)

F: Was war das erste, das Ihr Mann an jenem Morgen fragte, als Sie aufwachten?
A: Er sagte: „Wo bin ich Cathy?“
F: Warum hat Sie das verärgert?
A: Mein Name ist Susan.
(ich kenne Männer denen das auch schon passiert ist …)

F: Die Empfängnis des Kindes war also am 8. August?
A: Ja.
F: Und was haben Sie zu dieser Zeit gemacht?
(der Herr Anwalt glaubt wohl noch an die These mit dem Storch)

F: Sie hatte 3 Kinder, richtig?
A: Ja.
F: Wieviele waren Jungen?
A: Keins.
F: Waren denn welche Mädchen?
(Blödmann)

F: Wie wurde Ihre erste Ehe beendet?
A: Durch den Tod.
F: Und durch wessen Tod wurde sie beendet?
(ist der so deppert oder stellt sich der so deppert?)

F: Können Sie die Person beschreiben?
A: Er war etwa mittelgroß und hatte einen Bart.
F: War es ein Mann oder eine Frau?
(so was soll es tatsächlich geben, jaja, …)

F: Doktor, wie viele Autopsien haben Sie an Toten vorgenommen?
A: Alle meine Autopsien nehme ich an Toten vor.
(Gott-sei-Dank)

F: Alle deine Antworten müssen mündlich sein, OK? Auf welche Schule bist Du gegangen?
A: Mündlich.
(wir haben es mit einem Schnelldenker zu tun)

F: Erinnern Sie sich an den Zeitpunkt der Autopsie?
A: Die Autopsie begann gegen 8:30 Uhr.
F: Mr. Denningten war zu diesem Zeitpunkt tot?
A: Nein, er saß auf dem Tisch und wunderte sich, warum ich ihn autopsiere.

(das hat der Herr Anwalt noch taktvoll überhört … aber …)

F: Doktor, bevor Sie mit der Autopsie anfingen, haben Sie da den Puls gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Blutdruck gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Atmung geprüft?
A: Nein.
F: Ist es also möglich, dass der Patient noch am Leben war, als Sie ihn autopsierten?
A: Nein.
F: Wie können Sie so sicher sein, Doktor?
A: Weil sein Gehirn in einem Glas auf meinem Tisch stand.
F: Hätte der Patient trotzdem noch am Leben sein können?
A: Ja, es ist möglich, dass er noch am Leben war und irgendwo als Anwalt praktizierte.

( … diese Antwort hat dem Arzt 3.000 Dollar Strafe wegen Ehrenbeleidigung eingebracht. Er hat sie wortlos, aber mit Genugtuung bezahlt …)

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Mobbing am Arbeitsplatz

Bei dem Begriff Mobbing handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Vielmehr ist entscheidend, ob die dadurch resultierenden Verhaltensweisen entsprechende Rechtsfolgen zulassen. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff „Mobbing“ fortgsetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehere oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch andere Mitarbeiter bzw. Dritter ausgeschlossen wird.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
(LAG Thüringen, Urteil vo. 10.4.2001 – 5 Sa 403/00)

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Ausschluss des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz für Computerbauteile

Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des § 3 II 1 Fernabsatzgesetz auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen §§ 5 I, 3 II 1 Fernabsatzgesetz und ist daher unzulässig.
(OLG Dresden Urteil vom 23.08.2001 – 8 U 1535/01)

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Änderung des Insolvenzverfahrens

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze gebilligt. Damit sollen Schwachstellen des seit 1999 geltenden Insolvenzverfahrens für Verbraucher beseitigt werden. Künftig können Schuldner auch dann am Insolvenzverfahren teilnehmen, wenn sie weder im Stande sind, die Verfahrenskosten aufzubringen noch Geld an ihre Gläubiger zu zahlen. Hierfür sieht das Gesetz ein sogenanntes Stundungsmodell vor. Danach werden die Verfahrenskosten dem mittellosen Schuldner ab Beginn des Insolvenzverfahrens gestundet. Den im Verfahren tätigen Personen, also vor allem dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder wird ein sogenannter Sekundäranspruch gegen die Staatskasse gewährt. Das während des Insolvenzverfahrens von der Wohlverhaltenszeit eingehende pfändungsfreie Geld muss der Treuhänder vorrangig zur Begleichung der gestundeten Verfahrenskosten einsetzen. Zudem sollen Unternehmer künftig zur Entlastung der Gerichte grundsätzlich vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Darüber hinaus soll erstmals die Nutzung des Internets als Bekanntmachungsmedium ermöglicht werden, so dass auf Veröffentlichungen in der Tagespresse verzichtet werden kann. Mit dieser Maßnahme sollen insbesondere Verfahrenskosten reduziert werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 27.09.2001)

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Architektenhonorar

Grundlagenermittlung und Vorplanung durch Architekten als Akquisitionsleistung
Die Aufforderung eines Bauunternehmers an einen Architekten, mit dem er schon mehrfach zusammengearbeitet hat, er möge für ein Sport- und Freizeitzentrum einen Entwurf und eine Kostenermittlung erarbeiten, stellt keinen entgeltlichen Auftrag dar, wenn das Gespräch über das ins Auge gefasste 20-Millionen-Projekt nur 30 Minuten dauerte, wenn noch ungewiss ist, ob das Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann, und wenn ungeklärt ist, welche der Firmen, in denen der Bauunternehmer Geschäftsführer ist, Vertragspartner sein soll. 2. Die Verwertung der Architektenleistung durch Vorlage bei der Gemeinde, die für das Bauvorhaben einen Auftrag erteilen muss, kann ebenso wie eine Bitte um Änderungen der Entwürfe nicht als Auftragsvergabe durch schlüssiges Verhalten gewertet werden, da auch ein gemeinsames Bewerben um einen Großauftrag durch den Bauunternehmer und den Architekten in Betracht kommen kann. OLG Hamm, Urt. vom 29.01.2001-17 U 181/98

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Beweislast bei Darlehen

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarielle Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen.
(BGH, Urteil vom 3.4.2001 . XI ZR 120/00)

Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des BGH (25.6.1991 – III ZR 179/79 = NJW 1981, 2756) aufgegeben.

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Suspendierung des Arbeitnehmers

Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist regelmäßig nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.
(LAG Köln, Urteil vom 20.3.2001 – 6 Ta 46/01)

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Lange Krankheit und 13. Monatsgehalt

Ein vom Arbeitgeber gewährtes 13. Monatsgehalt kann bei einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers gekürzt werden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Ein technischen Angestellter war 1997/98 mehr als sechs Monate ununterbrochen krankgeschrieben. Unter Hinweis auf seine lange Abwesenheit kürzte ihm die Firma das arbeitsvertraglich zugesicherte 13. Monatsgehalt um rund die Hälfte. Laut Urteil ist eine krankheitsbedingte Kürzung des 13. Monatsgehaltes dann zulässig, wenn die Zuwendung einen „reinen Entgeltcharakter“ hat und damit die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers honoriert werden soll. Anders verhalte es sich bei Gratifikationen, mit denen die Treue des Mitarbeiters zur Firma gewürdigt werde. Nur in diesen Fällen dürfe wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden.
(Arbeitsgericht Frankfurt, 17 Ca 1709/99) Am 13. Dezember 2000 will das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 672/99) über die Sache in der Revision entscheiden. (zuvor schon LAG Hamm, 22.10.1999)