Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Neuregelungen im familierechtlichen Bereich ab dem 1.1.2002

Staatliches Kindergeld:

für das 1., 2. und 3. Kind 154,00 € pro Monat

für das 4. und jedes weitere Kind 179,00 € pro Monat

Kinderfreibeträge:

existentielle Sachbedarf 3.648,00 € pro Jahr

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbidlungsbedarf 2.160,00 € pro Jahr

erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten:

absetzbar bei nachgewiesenen Kosten über 1.538,00 mit 1.500,00 € pro Jahr

Bundeserziehungsgeld:

Maximalbetrag (volles Erziehungsgeld) 307,00 € pro Monat

bei Inanspruchnahme des Budgets 460,00 € pro Monat

Maximalbetrag bei den Einkommensgrenzen

(Jahresnettoeinkommen) für die ersten 6 Monate:

– bei Paaren: 51.130,00 €

– bei Alleinerziehenden 38.350,00 €

nach den ersten 6 Monaten:

– bei Paaren: 16.470,00 €

– bei Alleinerziehenden 13.498,00 €

Die Einkommensgrenzen nach den erste 6 Monaten erhöhen sich je weiterem Kind des Berechtigten zusätzlich um 2.797,00 € (für Geburten im Jahr 2002).

Unterhaltsvorschuss:

für Kinder bis 5 Jahre:

– alte Bundesländer 111,00 € pro Monat

– neue Bundesländer 97,00 € pro Monat

für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:

– alte Bundesländer 151,00 € pro Monat

– neue Bundesländer 134,00 € pro Monat

Da bislang die ab dem 1.1.2002 gültigen Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden noch nicht bekannt sind, werden die Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, gültig ab dem 1.1.2002, hier veröffentlicht, da in dieser Größenordnung auch die sächsischen Unterhaltsbeträge zu erwarten sind.

Brandenburgische Unterhaltstabelle als pdf-Datei.

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Beweisrecht

Insbesondere der Zeugenbeweis wird von Richtern überwiegend unzulänglich behandelt, weil es ihnen am Problembewusstsein für die Fehlerquellen mangelt (Bürkle, Richterliche Alltagstheorien im Bereich des Zivilrechtes, 1984, Seite 168 f., 164 f.) – Bender/Schuhmacher (Erfolgsbarieren vor Gericht, 1980, Seite 137) haben bei der Auswertung von etwa 1 400 Zeugenvernehmungen festgestellt, dass lediglich etwa 65 Zeugen nicht geglaubt worden ist. Bejahte Glaubwürdigkeit wurde nicht einmal begründet. Aussagepsychologisch ist dieses Vertrauen in die Aussagewahrheit schlechthin unhaltbar (Schneider, NJW Nr. 51/2001, S. 3756 f.).

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Klage gegen Beendigungskündigung außerhalb der 3-Wochenfrist bei vorheriger Klage gegen Änderungskündigung

Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist – also fristgerecht – Klage gegen eine Änderungskündigung (Änderungsschutzklage) erhoben hat, so kann er auch noch nach Ablauf von 3 Wochen geltend machen, dass die Kündigung als Beendigungskündigung sozial ungerechtfertigt ist.
(BAG Urteil vom 17.5.2001 – 2 AZR 460/00)

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Vergütung für Arbeiten ohne Auftrag

Wenn durch den Bauunternehmer Arbeiten ohne konkreten Auftrag des Auftraggebers ausgeführt werden, hängt der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers davon ab, ob der Bauherr diese Arbeiten später anerkennt, oder die Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages notwendig waren und auch dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen haben.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rohbauunternehmer auf Anweisung des bauleitenden Architektes die durch einen anderen Unternehmer beschädigte Abdichtung von Kelleraußenwänden saniert und verlangte Bezahlung dieser Arbeiten. Das OLG Düsseldorf lehnte den Anspruch ab, da der Architekt zur Vergabe des Auftrages nicht bevollmächtigt war und der Bauherr die Arbeiten nicht anerkannt hatte. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da die entgeltliche Vergabe der Arbeiten nicht dem mutmaßlichen Interesse des Bauherren entsprochen habe. Dieser hätte nämlich gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch gehabt.
Vor allem die bauüberwachenden bzw. bauleitenden Architekten müssen hier vorsichtig sein, da sich der Bauunternehmer in der Regel an sie hält, wenn seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren scheitern. Ist hingegen der Bauleiter bevollmächtigt (was der Bauunternehmer beweisen müsste) solche Aufträge zu vergeben, müsste auch der Bauherr zahlen.
(OLG Düsseldorf, IBR 2001 54 = NZBau 2001, 334)

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Alt-Autos zurück an den Hersteller

Schrottreife Autos und leichte Nutzfahrzeuge sollen, einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge, demnächst kostenlos und ortsnah beim Hersteller entsorgt werden können. Die geplante Regelung – ein Entwurf aus dem Bundesumweltministerium – soll für alle Fahrzeuge gelten, die ab Juli 2002 auf den Markt kommen. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt die Neuregelung erst ab Januar 2007. Der Entwurf setzt eine europäische Richtlinie in nationales Recht um (EG-Richtlinie 2000/53). Neben der Pflicht zur Rücknahme wird den Herstellern auch eine Pflicht hinsichtlich der konkreten Verwertung des Fahrzeugschrottes auferlegt. Ab 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichtes zu verwerten und mindestens 80 % wiederzuverwenden. Ab dem Jahre 2015 sollen die Zahlen dann auf 95 % bzw. 85 % steigen.
Der Gesetzentwurf fasst die notwendigen Änderungen in den betroffenen Rechtsnormen zusammen; er sieht eine Modifikation beim Einführungsgesetz zum HGB, beim Einkommenssteuergesetz, bei der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie bei der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vor. Mehrere Hersteller haben angekündigt, die zu erwartenden Mehrkosten bereits auf den Neupreis aufzuschlagen. Nach Ansicht des Bundesumweltministeriums könnte jedoch gerade hier der Anreiz für den Hersteller liegen, besonders kostengünstig verwertbare Autos zu konstruieren.
(Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.12.2001)

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Vater muss bei künstlicher Befruchtung gegen seinen Willen zahlen

Ein Ehemann muss seiner geschiedenen Frau auch dann Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zahlen, wenn es durch künstliche Befruchtung gegen seinen Willen entstanden ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden.
Die Eheleute, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen konnten, hatten sich für eine «homologe In-vitro-Fertilisation» entschlossen, bei der Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Mannes
befruchtet und dann in die Gebärmutter der Frau implantiert werden. Drei Versuche verliefen erfolglos. Der Mann fand inzwischen eine neue Partnerin – die er später heiratete – und gab seiner Ehefrau zu
verstehen, er sei mit weiteren Implantationsversuchen nicht einverstanden. Dennoch ließ sie sich die Frau eine weitere Eizelle einpflanzen, die schließlich zur Schwangerschaft und zur Geburt des Kindes führte.
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das der Frau mehr als 1200 Mark Unterhalt im Monat zugebilligt hatte. Sie habe ihre durch das Kind bedingte Bedürftigkeit «weder mutwillig herbeigeführt noch sich mutwillig über wesentliche Vermögensinteressen des Ehemannes hinweggesetzt», heißt es in einer Mitteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie leichtfertig ihren Lebensunterhalt aufs Spiel gesetzt und sich rücksichtslos gegen ihren Mann verhalten hätte. «Die Verwirklichung des Kinderwunsches ist mit derartigen Verhaltensweisen aber nicht vergleichbar», befand der XII. Zivilsenat.
Der BGH verwarf allerdings die Argumentation des OLG, der Mann sei einseitig von der Familienplanung abgerückt und müsse sich daher seine Untreue entgegenhalten lassen. Über die Zeugung von Nachkommen hätten die Eltern in «freier gemeinsamer Verantwortung» zu entscheiden.
(BGH Az: XII ZR 34/99 vom 21. Februar 2001)

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Pfändungsfreigrenzen erhöht

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 15.11.2001 einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zugestimmt. Der Entwurf sieht eine Anhebung des von der Pfändung befreiten Einkommens vor. Zukünftig soll eine solche Anpassung an das aktuelle Preisniveau alle 2 Jahre jeweils zum 1.7. erfolgen. Nach den Worten der Bundesjustizministerin seien die Lebenshaltungskosten seit 1991 um etwa 23 % gestiegen. Durch die seit 1992 unveränderten Pfändungsfreigrenzen habe sich eine erhebliche und ungerechtfertigte Belastung vor allem für diejenigen Menschen, die ein geringes Einkommen haben, ergeben. Es sei durch das neue Gesetz – so die Ministerin – jedoch gleichzeitig sichergestellt, dass ein erwerbstätiger Schuldner trotz Pfändung künftig mehr im Geldbeutel behält, als wenn er die Arbeit aufgibt und Sozialhilfe bezieht. Damit bestehe auch für den Gläubiger eine höhere Sicherheit auf die Rückzahlung seines Geldes.
(Quelle: Pressemitteilund des Bundesjustizminsteriums vom 19.11.2001)

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Grunderwerb nur zwischen Eheleuten von Grunderwerbsteuer frei

München – Grunderwerb ist nur zwischen Eheleuten von der Grunderwerbsteuer befreit. Ohne Trauschein zusammen lebende Paare können diese Befreiung nicht beanspruchen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
Im konkreten Fall hatte ein eheähnlich zusammen lebendes Paar mit zwei gemeinsamen Kindern 1994 ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte erworben, ein Jahre später erwarb der Mann mit notariellem Vertrag den Grundstücksanteil der Frau. Obwohl die beiden 1999 heirateten, unterwarf das Finanzamt den Kauf der Grundwerbsteuer.
Eine Klage des Mannes wurde vom zuständigen Finanzgericht abgewiesen. Der II. BFH-Senat bestätigte die Vorinstanz und betonte, die entsprechende Bestimmung im Grunderwerbsteuergesetz gelte eindeutig nur für verheiratete Paare und sei keiner Auslegung zugänglich (Urteil vom 25. April 2001, Az.: II R 72/00).
(BFH München Az.: II R 72/00)

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Ausschlussfrist bei Darlehensrückzahlung

Auch die Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, unterliegen u.U. der tariflichen Ausschlussfrist (hier § 16 BRTV), müssen also rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
(BAG, Urteil vom 20.2.2001 – 9 AZR 11/00)

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Nach Einbau von Isolierglasfenstern muss anders gelüftet werden

Feuchte Wände und Schimmelflecken in der Wohnung sind in der Regel Mängel, die der Vermieter beseitigen muss und die den Mieter zu einer Minderung der Miete berechtigen. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. Ist der Mieter selbst für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich, weil er zum Beispiel zu wenig heizt oder lüftet, scheiden Mietminderungsansprüche aus. Zur ordnungsgemäßen Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet wird, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 19 U 7/99).

Wird darüber gestritten, ob falsches Verhalten des Mieters oder ein Baumangel die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden ist, so steht zunächst der Vermieter in der Beweispflicht. Er muss dann nachweisen, dass nicht Baumängel die Schäden verursacht haben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden

(Az.: XII ZR 272/97).

Häufig ist der Einbau von Isolierglasfenstern die Ursache für Feuchtigkeitsschäden. Erfordern die neuen Fenster ein geändertes Lüftungsverhalten, so muss der Vermieter den Mieter darüber informieren. Unterbleibt diese Aufklärung und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung, so ist der Vermieter dafür verantwortlich, entschied das Landgericht Gießen (Az.: 1 S 63/00).

Diese Auffassung wird aber nicht von allen Gerichten geteilt: Die mangelhafte Information des Mieters über ein verändertes Lüftungsverhalten führt nach Ansicht des Landgerichts Berlin dazu, dass der Vermieter nur 50 Prozent der Schuld trägt (Az.: 65 S 94/99)
(OLG Frankfurt (Az.: 19 U 7/99)