Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist – also fristgerecht – Klage gegen eine Änderungskündigung (Änderungsschutzklage) erhoben hat, so kann er auch noch nach Ablauf von 3 Wochen geltend machen, dass die Kündigung als Beendigungskündigung sozial ungerechtfertigt ist.
(BAG Urteil vom 17.5.2001 – 2 AZR 460/00)
Über den Autor