Autor-Archiv Hagen Döhl

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BGH: Voraussetzungen für Bodensonderungsverfahren und zur Höhe der Nutzungsentschädigung

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, dass sich der Grundstückseigentümer „auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat“, gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG eingeleitet worden, so bemisst sich das nach Art. 233 § 2 Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG, die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 – VZR 212/01 – OLG Dresden – LG Leipzig

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Nutzungsrechte an Fotos für CD-Rom-Ausgabe, Zeitschrift

Wenn ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt hat, eine seiner Fotografien abzudrucken, so erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-Rom-Ausgabe der Jahrgangsende dieser Zeitschrift. Für den Fall, dass die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-Rom-Ausgabe durch den Zeitschriftenverlag nicht eingeholt worden ist, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassugnsanspruches gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen.
(BGH, Urteil v. 5.7.2001 – IZR 311/98).

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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

Werden im Betrieb des Arbeitgebers und in dessen Auftrag Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eingesetzt, um Testkäufe durchzuführen, so kann hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegen. Dies setzt voraus, dass die Testkäufer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird.
(BAG, Beschluss vom 13.3.2002 – 1 ABR 34/00)

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Nutzer von Wochenendhäusern müssen mit höheren Belastungen rechnen

Den Millionen Nutzern von Freizeitgrundstücken (Datschen) in der früheren DDR drohen höhere finanzielle Belastungen. Der Bundestag verabschiedete am 22.2.2002 eine Gesetzesänderung, wonach die Eigentümer der Grundstücke die Pächter zur Hälfte an den Erschließungs- oder Anschlusskosten wie Kanalisation oder Straßenbau beteiligen können. Dies gilt rückwirkend von 1990 an.

Mit der Neuregelung folgte die rot-grüne Koalition einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das moniert hatte, die Interessen der Eigentümer seien bei der bisherigen Rechtslage nicht ausgewogen berücksichtigt.

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Zum Inhalt der Schlussrechnung des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss, wenn er selbst gem. § 14 Nr. 4 VOB/B eine Schlussrechnung erstellt, darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abrechnen. Wenn in einem solchen Fall für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vorliegt und dieses zur Ermittlung der Positionspreise notwendig ist, muss es der Auftraggeber selbst nehmen und seiner Berechnung zu Grunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt danach der Auftragnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B vorliegen. Eine auf diese Art und Weise durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung soll zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.
(BGH, Urteil v. 8.11.2001 – VII ZR 480/00)

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Zur Berechnung der Ansprüche eines ehemaligen LPG- Mitgliedes

1. Entspricht der Wert der Beteiligung eines ehemaligen LPG-Mitgliedes am Unternehmen neuerer Rechtsform zu dessen Nachteil nicht dem Wert der Beteiligung an der LPG, so steht diesem ein Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG zu.

2. Das Geschäftsguthaben eines Genossen wird durch den Nominalwert seines Geschäftsanteils begrenzt. Nicht im Geschäftsguthaben des Genossen ausgewiesene „ideelle“ Werte können bei der Bemessung des Wertes der Mitgliedschaft schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie einer solchen Berechnung per se nicht zugänglich sind.

3. Es ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf bare Zuzahlung der (nunmehr ehemalige) Genosse seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft bereits gekündigt hat, weil die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung des Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG ist.

4. Der Anspruch auf bare Zuzahlung der Umwandlung, unabhängig davon, ob sich die Vermögenslage der Gesellschaft seit daher wesentlich verschlechtert hat.

(OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2000 – WLw 2225/99 – (91/01) -; abgedruckt in AgrarR 12/2001, S. 395ff.)

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LAG Hamm zum Umfang des Klageantrages gegen eine Arbeitgeberkündigung

Das LAG Hamm hat entschieden, dass, auch wenn sich der Klageantrag nur gegen die erste Kündigung des Arbeitgebers richtet und eine zweite, aus demselben Grund ausgesprochene Kündigung lediglich in der Klagebegründung angesprochen werde, die Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung ergebe, dass der Kläger beide Kündigungen mit der Klage angreifen wollte. Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber binnen weniger Tage zwei Kündigungen ausgesprochen. In dem Klageantrag wurde lediglich die erste Kündigung angegriffen, in der Klagebegründung wurde die zweite weitere, aus demselben Grund ausgesprochene Kündigung erwähnt und zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis auch durch sie nicht aufgelöst sei. Nach Auffassung des LAG Hamm habe die klägerseits erhobene Kündigungsschutzklage beide Kündigungsschreiben der Beklagten erfasst und die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KschG gewahrt. Denn der Klageantrag sei als Prozesshandlung auslegungsfähig, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrages zurücktrete und der geäußerte Parteiwille, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar werde, entscheidend sei.
(LAG Hamm, Urteil vom 8.5.2001 – 11 Sa 1490/00)

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Neue Wahlordnung zur Betriebsratswahl in Kraft getreten

Am 15.12.2001 ist die neue Wahlordnung zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz in Kraft getreten. Die neuen Regelungen werden bereits in diesem Frühjahr bei den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen, flächendeckend zur Anwendung kommen. Wichtigste Änderungen sind die Aufhebung des Gruppenprinzips, nach dem der Betriebsrat nach Arbeitern und Angestellten getrennt gewählt wurde, die vorgeschriebene anteilsmäßige Beteiligung des zahlenmäßig in Unternehmen geringer vertretenen Geschlechts in Betriebsrat und in den Jugend- und auszubildenden Vertretungen und die Umsetzung des vereinfachten Wahlverfahrens in Kleinbetrieben.

Der Text der Wahlordnung ist im Internet unter http://www.bma.bund.de zu finden.

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Öko-Kennzeichnungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaues (Öko-Kennzeichnungsgesetz) vom 10.12.2001 ist im Gesetzblatt verkündet worden und am 15.12.2001 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ein einheitliches Öko-Kennzeichen zur freiwilligen Verwendung für Erzeugnisse des ökologischen Landbaues eingeführt. Die Verwendung des Öko-Kennzeichens wird an die Kriterien gebunden, welche die einschlägigen EG-Vorschriften an den ökologischen Landbau bzw. die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln stellen.

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Frist für die Beantragung der gerichtlichen Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluss der LPG ordnungsgemäß angebotenen Barabfindung (LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37)

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnungsgemäß

angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG

gestellt werden ( Einschränkung des Senatsbeschlusses v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR

1995, 23 ff).

(BHG, Beschl. v. 9. November 2001-BLw 7/01 – OLG Dresden, AG Zwickau)

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