Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Arbeitszeit – Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitnehmes auf Verringerung der Arbeitszeit nebst deren Verteilung nach § 8 TzBfG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufig durchgsetzt werden, wenn die Teilzeitarbeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers geboten ist und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Wesentliche Nachteile liegen vor, wenn die Kinderbetreuung ohne die Verringerung der Arbeitszeit nicht gewährleistet werden kann.
(ArbG Berlin 12.10.2001 – 31 Ga 2456/01 = DB 2001, 2227)
(Az. LAG Berlin – 4 Sa 2243/01)

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Wer ist Auftraggeber bei Reparaturauftrag für GmbH-Fahrzeug?

Den Auftrag zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Übergabe des Kraftfahrzeugscheines kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kraftfahrzeughalters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug in Reparatur gibt, nach dem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2001 – 22 U 98/00)

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Klage gegen Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes der Firma PrimaCom in Hoyerswerda eingereicht

Die PrimaCom hat auf unser Schreiben zur Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes (siehe nachstehender Beitrag vom 12.4.2002) nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist reagiert. Wir haben daher am 25.4.2002 beim Amtsgericht Hoyerswerda Klage auf Rückzahlung der in den Monaten März und April 2002 zuviel gezahlten Beträge sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entgelterhöhung eingereicht. Über den Verlauf des Verfahrens werden wir hier berichten.

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Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gem. §§ 133, 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (z.B. BAG 22.12.1970 – 3 AZR 52/70; BAG 13.5.1987 – 5 AZR 125/86; BAG 17.7.1965 – 3 AZR 302/64). Denn nur bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen. Er kann und muss in einem solchen Fall erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird. Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber daher dem das Einverständis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung entnehmen.

Bei einem Änderungsangebot, das – wie die Vereinbarung von Tarifrecht – ein ganzes Bündel von Vertragsänderungen zum Inhalt hat, ist jedoch nicht erforderlich, dass alle diese Änderungen sich unmittelbar auswirken. Denn der Arbeitnehmer hat auch dann Veranlassung zu sofortigem Widerspruch, wenn dies nur teilweise der Fall ist. Dies ist daher ausreichend als Voraussetzung für die Annahme eines Änderungsangebotes durch widerspruchslose Weiterarbeit. Denn sonst wären komplexe Vertragsänderungen – insbesondere die Vereinbarung von Tarifrecht, dessen Regelungen sich typischerweise nicht alle unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirken (z.B. hinsichtlich Urlaub, Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld) – im Wege konkludenter (= schlüssiger) Vereinbarung ausgeschlossen. Dafür gibt es keinen einleuchtenden Grund.

Auch wenn sich ein Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht in allen Punkten unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer dessen konkludente Annahme des Änderungsangebots insgesamt sein.
(BAG 1.8.2001 – 4 AZR 129/00)

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Betriebsbedingte Kündigung; Gemeinschaftsbetrieb; Sozialwahl

Nach der st. Rspr. des BAG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht ebenso wie für das KSchG. Auch größere räumliche Entfernungen der einzelnen Unternehmen schließen dabei die Annahme eines Gemeinschafsbetriebes nicht grundsätzlich aus.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG trägt der Arbeitnehmer.

Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat in diesen Fällen betriebsübergreifend zu erfolgen. Ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, gem. § 1 Abs. 3 KSchG objektiv erheblich sein können – hier die Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer eines bestimmten Teilbetriebes eines Gemeinschaftsbetriebes-, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat und behauptet der gekündigte Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vorgang hinsichtlich dieser Tatsachen zu ergänzen. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen.
(LAG Köln 25.4.2001 – 8 (7) Sa 96/01)

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Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden mdj. Tochter gegen die Mutter, deren angemesser Eigenbedarf in ihrer neuen Ehe gesichert ist

Nach der Scheidung der Eltern zog die Tochter zu ihrem Vater und der Bruder verblieb bei der Kindesmutter. Die Mutter ist wieder verheiratet und geht einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 630,00 DM nach. Ihr neuer Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.750,00 DM.
Der BGH hält die Kindesmutter für leistungsfähig, den von ihr verlangten Mindestunterhalt für die beim Vater lebende mdj. Tochter aus ihrem Nebenverdienst zu zahlen, denn ihr eigener angemessener Unterhalt ist durch die hälftige Beteiligung am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert.
Der BGH geht davon aus, dass der angemessene Eigenbedarf der Mutter in Anlehnung an die Werte der Düsseldorfer Tabelle 1999 mit nur 1.400,00 DM angesetzt wird wegen ihrer Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann.

Obwohl der Kindesvater, bei dem die Tochter lebt, einen etwa doppelt so hohen Nettoverdienst hat wie der Ehemann der Kindesmutter, erfolgte keine Herabsetzung des von der Mutter zu zahlenden Barunterhaltes, da der Vater seine Unterhaltspflicht durch Betreuung der Tochter erfüllt. Es ist zwar durchaus möglich, dass der betreuende Elternteil ausnahmsweise verpflichtet sein kann auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen, wenn sich anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergebe. Unter Berücksichtigung der Barunterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber dem Bruder der bei ihm lebenden Tochter und dem weiteren Kind aus seiner neuen Ehe konnte ein solches Ungleichgewicht in diesem Fall nicht festgestellt werden.
(BGH 20.3.2002, FamRZ 8/2002)

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Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes der Firma PrimaCom in Hoyerswerda unwirksam?

Im Auftrage unserer Mandanten bestand Veranlassung, uns mit der Wirksamkeit der in Hoyerswerda durch die Firma PrimaCom, Region Dresden GmbH & Co.KG, mit Wirkung zum 1.3.2002 vorgenommenen Erhöhung des sogenannten Kabelnutzungsentgeltes zu befassen.

Danach sind wir zu der Auffassung gekommen, dass die teilweise in den Gestattungsverträgen der Großvermieter enthaltenen Zustimmungsklauseln (wonach also der Vermieter vor Entgelterhöhungen der PrimaCom zustimmen müsste) kartellrechtlich unwirksam sind. Mit einem gleichgelagerten Fall aus Chemnitz hat sich der sogenannte Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2002 – KZR 37/99 – auseinandergesetzt und damit zu Gunsten des Kabelbetereibers die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichtes Chemnitz und des OLG Dresden aufgehoben.

Das bedeutet, dass die Großvermieter wohl zumindest im Hinblick auf diese Zustimmungsklausel keine Möglichkeit haben, den Entgelterhöhungen entgegenzutreten.

Dies ändert aber nichts daran, dass der jeweilige Anschlussnehmer – also die jeweiligen Kunden der Firma PrimaCom – möglicherweise berechtigt sind, der Entgelterhöhung entgegenzutreten.

Dabei wird es darauf ankommen, ob die Firma PrimaCom zu einer einseitigen Erhöhung des Nutzungsentgeltes berechtigt ist oder ob dafür das Einverständnis des jeweiligen Anschlussnutzers erforderlich ist.

Wäre die Firma PrimaCom einseitig zur Veränderung des Nutzungsentgeltes berechtigt, dürfte sie dies gleichwohl nur in den Grenzen des § 315 BGB (einseitige Bestimmung der Leistung) – also nach billigem Ermessen – tun. Die Ausübung billigen Ermessens setzt allerdings nicht nur die Berücksichtigung der Interessen der Firma PrimaCom, sondern auch die Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer voraus. Soweit uns bekannt, beleuchtet die Firma PrimaCom im Schriftwechsel mit ihren Kunden immer nur ihre eigenen Interessen. Dies spricht dafür, dass die Interessen der Anschlussnehmer weder geprüft noch berücksichtigt wurden. Insoweit kommt die Möglichkeit in Betracht, ggf. vor dem zuständigen Amtsgericht Klage auf Unterlassung der missbräuchlichen Forderung überhöhter Entgelte zu erheben. Außerdem bestünde gem. § 319 Satz 2 BGB u.U. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen.

In dem von uns inzwischen bearbeiteten Fall kommt hinzu, dass der im Dezember 1995 mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag in Ziffer 6 der Allgemeinen Anschlussbedingungen eine Klausel enthält, wonach der Anschlussnehmer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Erhöhungsmitteilung der Entgelterhöhung widersprechen kann. Die Gestaltung in dem Vertrag ist nicht anders zu verstehen, als dass bei einem entsprechenden Widerspruch die Erhöhung nicht wirksam wird. Stattdessen sieht das Vertragswerk für diesen Fall die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vor, die in den vertraglichen Regelungen rechtlich nicht ganz exakt als Rücktrittsrecht bezeichnet wird.

In unserem Fall hat der Kunde widersprochen. Die Firma PrimaCom hat ein Kündigungsrecht nicht ausgeübt.

Hinzu kommt noch, dass der von uns geprüfte Vertrag eine Regelung enthält, wonach die Firma PrimaCom auf das Widerspruchsrecht sogar ausdrücklich hinweisen muss. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei fehlendem Hinweis auch über den 4-wöchigen Zeitraum hinaus ein angemessenes Widerspruchsrecht bestehen muss, weil die Frist – wegen der fehlenden Belehrung – insoweit noch nicht in Gang gesetzt worden ist.

Zwar wird also im Einzelfall zu prüfen sein, wie bei jedem Kunden die Vertragslage ist (denn es muss angenommen werden, dass die Firma PrimaCom im Laufe der Zeit ggf. auch ihre eigenen Vertragsbedingungen geändert hat – also zu einem früheren Zeitpunkt eventuell andere Klausel in ihren Verträgen hatte oder die Klauseln vielleicht auch nach dem Jahre 1995 verändert hat. Unabhängig davon wird niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, dass er ggf. jetzt noch Widerspruch gegen die Entgelterhöhung erhebt und außerdem darauf aufmerksam macht, dass alle weiteren Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden.

Dadurch erhält man sich möglicherweise die Gelegenheit offen, selbst gegen die Entgelterhöhung vorzugehen.

Würde man zu lange warten, könnte eine Verwirkung dieses Anspruches eintreten.

In jedem Fall muss man – wer ein Interesse daran hat, gegen die Entgelterhöhung vorzugehen – seine Ansprüche selbst durchsetzen. Verfahren, die andere Anschlussnehmer betreiben, wirken sich nicht automatisch auf die Vertragsverhältnisse aller Kunden der PrimaCom aus.

Wir werden zu gegebener Zeit bei entsprechendem Fortschritt der Angelegenheit an dieser Stelle weitere Informationen anbringen.

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Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

Das BAG hat entschieden, dass während es Laufes einer Befristung der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig nicht möglich sein soll; eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit müssten die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbaren. Ausreichend sei jedoch auch, dass sich der entsprechende beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen hinreichend ergebe.
(BAG, Urteil v. 4.7.2001 – 2 AZR 88/00)

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Honorarleistung der Gemeinschuldnerin an Verteidiger eines Vorstandes als eine der Anfechtung unterliegende unentgeltliche Zuwendung

Zahlen die Gesellschafter oder späteren Gemeinschuldner einer Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) aus Anlass eines gegen sie selbst und ein Vorstandsmitglied, den späteren Anfechtungsgegner, geführten Ermittlungsverfahrens u.a. wegen des Verdachts der Untreue gegen die Gesellschaft den Anwälten des Anfechtungsgegners das Verteidigungshonorar, liegt darin eine unentgeltliche Zuwendung der Gemeinschuldnerin an den Anfechtungsgegner; diese unterliegt der Anfechtung aus § 134 Insolvenzordnung.
Die Vergütungsleistung an die Verteidiger des Anfechtungsgegners stellt keine der Anfechtung entzogene Entlohnung oder Sonderzuwendung von Seiten des Arbeitgebers dar.
(OLG Hamm, Urteil v. 13.11.2001 – 27 U 96/01)

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Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres und Prozesskostenhilfeantrag

Nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 6.12.2001, Az: 20 WF 749/01, kann Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres, in dem keine Härtegründe vorgetragen werden, auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung im Übrigen vorliegen.