Das BAG hat entschieden, dass während es Laufes einer Befristung der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig nicht möglich sein soll; eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit müssten die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbaren. Ausreichend sei jedoch auch, dass sich der entsprechende beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen hinreichend ergebe.
(BAG, Urteil v. 4.7.2001 – 2 AZR 88/00)
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