Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Lohnrückstand als Kündigungsgrund und Schadenersatzanspruch.

Lohnrückstände in geringem Umfang (deutlich weniger als ein halbes Monatsgehalt) können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert. Der damit zusammenhängende Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB ist jedoch zeitlich begrenzt. Nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Ausschlussfrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen – hier der hartnäckigen Zahlungsverweigerung – Kenntnis erlangt hat. Der Umfang des Schadenersatzanspruches beschränkt sich dabei in der Regel auf den bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall. Hinzutreten kann allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz.
(BAG, Urteil v. 26.7.2002 8 AZR 739/00)

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Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

Die Annhame von Geldgeschenken durch einen Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hat, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an der fehlenden Abmahnung. Dem Arbeitnehmer musste klar sein, dass er mit seinem mehrfachen Verstoß gegen das tarifliche und in der Dienstanweisung enthaltene Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die „Üblichkeit“ eines derartien Fehlverhaltens in der Dienststelle kann den Arbeitnehmer nicht entlasten.
(BAG 15.11.2001 – 2 AZR 605/00)

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Anfechtung des sog. Nichtbeschlusses; Parkverbot für Kunden-Kfz

Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt grundsätzlich die Qualität eines anfechtbaren Beschlusses zu, so dass es der Umdeutung der Beschlussanfechtung in einem Verpflichtungsantrag nicht bedarf. (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809 = WM 2001, 572)

Die Ablehnung des Antrags, Nichtmitgliedern der Eigentümergemeinschaft das Parken auf dem Garagenhof zu untersagen, darf nicht dazu führen, dass die unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigt werden.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.2.2002 – 3 Wx 406/01)

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Ungezieferbekämpfung Sache des Mieters?

Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach die Ungezieferbekämpfung innerhalb der Wohnung Sache des Mieters ist, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz.
(Landgericht Hamburg, NZM 2001, 853)

Anmerkung: Die Vorschriften des AGB-Gesetzes sind nunmehr in die Neufassung des BGB integriert worden.

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Zur Abgrenzung zwischen Einzelhäusern und Doppelhäuser

Der Bayerische VGH hat die Idee eines Architekten aus Obergriesbach (Bayern) „abgesegnet“ nach der ein Doppelhaus in einem Baugebiet gebaut werden kann, in dem der B-Plan nur freistehende Einzelhäuser zulässt.

Und so war es möglich:

1. Nach der überwiegenden Auffassung sind die Begriffe Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ausschließlich aus dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Kriteriums offene Bauweise, auf das sie sich beziehen, auszulegen.

2. Ist aber Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO nur eine bauliche Anlage, deren beide zu einer Einheit zusammengebaute Hälften jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen, dann handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen schon deswegen nicht um eine solche Anlage, sondern im bauplanungsrechtlichen Sinne um ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Einzelhaus, weil es nur auf einem Grundstück geplant ist.

BauNVO § 22 GG Art. 14

(Bayr. VGH 21.7.2000 – 26 CS 00.1348)

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Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht

Aktuell ist das Urteil des BGH vom 18.4.02 zur Bauaufsicht. Der BGH stellt noch einmal ausdrücklich klar, daß ein Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten kann, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht gegenüber einem
Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht. Der Architekt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
(BGH Urteil vom 18.4.02, VII ZR 70/01)

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Keine Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

Die Vergütungsforderungen ab Juli 1999 sind sogenannte Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vollstreckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt hat (§ 208 Abs. Ins0). Aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO folgt, dass für Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter lediglich die Feststellung seiner Forderung verlangen. Eine Leistungsklage ist unzulässig.
(BAG 11.12.2001 – 9 AZR 459/00)

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Zum Ausschluss des Minderungsrechts in AGB Klauseln

Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes hält die Klausel „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigrungs-Recht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen“ einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
(Kammergericht, Urteil v. 14.2.2002 – 8 U 8203/00)

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Mauerschützenprozess am 14.6.2002 mit Freispruch beendet

Am 14.6.2002 ist vor dem Landgericht Berlin ein weiterer sogenannten „Mauerschützenprozess“ nach 6 jähriger Verfahrensdauer (seit Eingang der Anklage bei Gericht) zu Ende gegangen. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt war der Vorfall an der Berliner Mauer vom 24. Mai 1962, bei dem der DDR- Grenzposten Peter Göring ums Leben gekommen war.

Das Gericht hat sowohl den von uns verteidigten Angeklagten, wie auch die beiden Mitangeklagten freigesprochen. Auch dieser Prozeß ist auf ein breites Medieninteresse gestoßen.

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Verjährung eines Anspruches auf Sozialplanabfindung

Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB umfasst nicht die Sozialplanabfindung. Diese ist kein Arbeitseinkommen oder Ersatz für Arbeitsentgelt i.S.v. § 196 BGB. Die Sozialplanabfindung wird nicht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses verdient. Sie bezweckt vielmehr den – zukunftsgerichteten – Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. Es bleibt daher bei der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB.

Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des BGB, nach der die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre betragen wird, war nicht zu berücksichtigen.
(BAG 30.10.2001 – 1 AZR 65/01)