Die Vergütungsforderungen ab Juli 1999 sind sogenannte Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vollstreckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt hat (§ 208 Abs. Ins0). Aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO folgt, dass für Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter lediglich die Feststellung seiner Forderung verlangen. Eine Leistungsklage ist unzulässig.
(BAG 11.12.2001 – 9 AZR 459/00)
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