Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Bezifferung der Kosten der Mängelbeseitigung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.
(BGH 28.11.2002 – VII ZR 136/00)

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Rechtzeitigkeit der Zahlung bei einer Skonto-Abrede

Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es im allgemeinen auf den Überweisungsauftrag an, nicht auf die Gutschrift beim Empfänger.
(OLG Nürnberg Urteil vom 27.7.2000 – 13 U 1118/00)

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Gebührenabschlag für Rechtsanwälte verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.1.2003 über die Verfassungsbeschwerde einer Dresdener Rechtsanwältin entschieden. Danach ist der 10%ige Gebührenabschlag für die Rechtsanwaälte die ihren Kanzleisitz nicht in den alten Bundesländern oder Berlin haben mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht (mehr) vereinbar. Der Gesetzgeber ist aufgefordert spätestens bis zum 31.12.2003 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.

(1 BvR 487/01)

Anmerkung: Die letzte Gebührenanpassung für die Rechtsanwälte erfolgte 1996

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Regierungspräsidium Dresden sieht keinen Anlass zu Beanstandungen des gedas-Rahmen-Dienstleistungsvertrages

Am 24. Januar 2003 ist bei uns die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Dresden zu dem von uns dort zur Prüfung vorgelegten Rahmen-Dienstleistungsvertrages zwischen der Stadt Hoyerswerda und der gedas Deutschland GmbH eingegangen.

Das Regierungspräsidium teilt mit, dass es nach Eingang des Berichtes der Stadt Hoyerswerda sowie der Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu Beanstandungen gäbe.

Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums wird damit begründet, dass nur erkennbare Rechtsverstöße Anlass zu rechtsaufsichtlichen Maßnahmen geben könnten. Solche Rechtsverstöße lägen nicht vor, da die Stadt Hoyerswerda nicht gegen Ausschreibungspflichten der VOL/A verstoßen habe. Der Vertrag selbst beinhalte noch kein Beauftragung der gedas Deutschland GmbH. Darüber hinaus habe die kreisfreie Stadt Hoyerswerda dargelegt, dass sie im Rahmen der Vergabe konkreter Aufträge die gesetzlichen Vergabevorschriften beachten werde. Leistungsverpflichtungen würden durch den Vertrag selbst nicht begründet.

Auch der Umstand, dass der Rahmenvertrag von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten der Stadt Hoyerswerda abweiche, erfordere nach Auffassung der Behörde ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht, da die Stadt Hoyerswerda den ihr zustehenden Spielraum in noch vertretbarer Weise nicht überschritten hätte.

Eine Nachprüfung der Zweckmäßigkeit des Vertrages komme dem Regierungspräsidium nicht zu, da die Tätigkeit des Regierungspräsidiums auf reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sei.

Unsere Meinung dazu erfahren Sie über den nachstehenden Link:

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Wirkung einer Kündigung (Beendigungstermin)

Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum „1. April“ ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.
(BAG Urteil vom 25.9.2002 -10 AZR 7/02)

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Rechtzeitige Ausübung des Sonderkündigungsrechtes durch den Ersteher

Nach 57 a Satz 2 ZVG ist die Sonderkündigung des Erstehers ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt.

Die bloße theoretische Möglichkeit bestimmt nicht den ersten zulässigen Termin für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes. Maßgebend ist, ob dem Ersteher die Ausübung des Rechtes unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich möglich war.

Dabei muss dem Ersteher grundsätzlich die Gelegenheit eingeräumt werden, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen, sich über Umstande zu informieren, die für oder gegen ein Verbleiben des Mieters sprechen und die interne Willensbildung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes durchzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zuschlag unmittelbar vor dem Beginn des rechnerisch ersten zulässigen Termins für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes erfolgt.
Der Begriff des ersten zulässigen Termins darf daher nicht zu überspannten Anforderungen führen. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles derjenige Termin, für den die Kündigung dem Ersteher ohne vorwerfbares Zögern möglich ist.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2002, Az.: 10 U 66/02)

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Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und Klagebefugnis des Grundstückskäufer

1.Der Käufer eines Grundstücks kann geltend machen, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundstücksverkäufer in eigenen Rechten verletzt zu sein.

2.Die Naturschutzbehörde kann einen Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG, der auf unzureichende Angaben zum Verwendungszweck des Grundstücks bei der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuführen ist, durch ergänzende Angaben im gerichtlichen Verfahren nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG heilen.

3.Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nicht davon abhängig, dass das betroffene Grundstück in angemessener Zeit zu dem angegebenen Zweck verwendet wird. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks in angemessener Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist.

4.Ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO hat weder die Unwirksamkeit der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen zur Folge.

OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2001 – 8 LB 3551/01 – (16/02)

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Mieterpflicht bei Neubaufeuchte

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. Allgemeine Hinweise des Vermieters im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf mögliche Restbaufeuchte bei Neubauten begründen keine Mieterpflicht zu konkreten Verhaltensweisen.Anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Vermieter den Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses auf Restbaufeuchte hingewiesen und ihm konkrete Verhaltensweisen, wie der Restbaufeuchte zu begegnen ist, mitgeteilt hat.(LG Wuppertal, Urteil vom 11.10.2002, Az.: 10 S 22/02)

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Sittenwidrige Schädigung durch verschwiegenen Ehebruch bei Vaterschaft

1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB
anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von
sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des
Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.

2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive
Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steht aus wertender Sicht
gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den – offenbar seit
längerer Zeit nicht mehr praktizierten – Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann
nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der – ansonsten sich
aufdrängenden – Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von
ihm.
(OLG Nürnberg Urteil vom 17.10.2002 – 8 U 1329/02)

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Fehlerhafte Einberufung der Eigentümerversammlung

Einberufungsmängel führen dann nicht zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese ohne die Mängel nicht oder anders gefasst worden wären. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Wohnungseigentümer in einer späteren Eigentümerversammlung die Beschlüsse bestätigt haben.
(BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002, Az.: 2 Z BR 96/02)