Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es im allgemeinen auf den Überweisungsauftrag an, nicht auf die Gutschrift beim Empfänger.
(OLG Nürnberg Urteil vom 27.7.2000 – 13 U 1118/00)
Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es im allgemeinen auf den Überweisungsauftrag an, nicht auf die Gutschrift beim Empfänger.
(OLG Nürnberg Urteil vom 27.7.2000 – 13 U 1118/00)
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