Rechtzeitige Ausübung des Sonderkündigungsrechtes durch den Ersteher

VonHagen Döhl

Rechtzeitige Ausübung des Sonderkündigungsrechtes durch den Ersteher

Nach 57 a Satz 2 ZVG ist die Sonderkündigung des Erstehers ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt.

Die bloße theoretische Möglichkeit bestimmt nicht den ersten zulässigen Termin für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes. Maßgebend ist, ob dem Ersteher die Ausübung des Rechtes unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich möglich war.

Dabei muss dem Ersteher grundsätzlich die Gelegenheit eingeräumt werden, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen, sich über Umstande zu informieren, die für oder gegen ein Verbleiben des Mieters sprechen und die interne Willensbildung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes durchzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zuschlag unmittelbar vor dem Beginn des rechnerisch ersten zulässigen Termins für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes erfolgt.
Der Begriff des ersten zulässigen Termins darf daher nicht zu überspannten Anforderungen führen. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles derjenige Termin, für den die Kündigung dem Ersteher ohne vorwerfbares Zögern möglich ist.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2002, Az.: 10 U 66/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort