Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. Allgemeine Hinweise des Vermieters im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf mögliche Restbaufeuchte bei Neubauten begründen keine Mieterpflicht zu konkreten Verhaltensweisen.Anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Vermieter den Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses auf Restbaufeuchte hingewiesen und ihm konkrete Verhaltensweisen, wie der Restbaufeuchte zu begegnen ist, mitgeteilt hat.(LG Wuppertal, Urteil vom 11.10.2002, Az.: 10 S 22/02)
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