Einberufungsmängel führen dann nicht zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese ohne die Mängel nicht oder anders gefasst worden wären. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Wohnungseigentümer in einer späteren Eigentümerversammlung die Beschlüsse bestätigt haben.
(BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002, Az.: 2 Z BR 96/02)
Über den Autor