Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Verhältnis von Mitgliedschaft und Arbeitsverhältnis der Mitglieder der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)

1. In der ehemaligen DDR waren Mitglieder von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) nach §§ 29, 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I, Seite 443) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ihr Rechtsverhältnis zur LPG war vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches der DDR ausgenommen. Sie waren keine Arbeitnehmer.

2. Diese Rechtslage ist durch den Einigungsvertrag nicht verändert worden.

3. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des LwAnpG (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBL I, Seite 1410). Am 7. Juli 1991 sind die bestehenden Genossenschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz kraft Gesetzes mit ex-nunc-Wirkung in Mitgliedschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz (n.F.) und daneben bestehenden Arbeitsverhältnissen aufgespalten worden (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16. Februar 1995, 8 AZR 714/93).

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Fälligkeit des Werklohnanspruches, wenn der Auftraggeber statt Erfüllung Schadenersatz verlangt

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt.(BGH, Urteil v. 10.10.2002 – VII ZR 315/01) In IBR 01/2003 ist dazu der über den nachstehenden Link erreichbare Beitrag des Vorsitzenden Richters am OLG Karl-Heinz Keldungs, Düsseldorf, veröffentlicht worden.

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Eintragung einer Sicherungshypothek

1. Der Werkunternehmer kann vom Grundstückseigentümer auch dann nicht die Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn Auftraggeberin der Werkleistung eine vom Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrschte GmbH & Co. KG ist.

2. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die es nach Treu und Glauben erlauben, von der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen, genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht, dass das Grundstück durch die Werkleistung eine Wertsteigerung erfahren hat.
(OLG Celle am 31.10.2002 – 6 U 159/02)

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Haftung eines Grundstückseigentümers für den Schaden durch umgefallenen Baum

Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zur Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet.
(OLG Düsseldorf Urteil vom 15.1.2002 – 4 U 73/01)

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Radfahrer auf ungestreutem Gehweg

Die allgemeine straßenrechtliche Streupflicht für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer. (OLG Oldenburg Urteil vom 6.12.2002 – 6 U 150/02)

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Wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen?

1. Sieht ein Bauträgervertrag vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen vorgenommen werden soll, so handelt es sich um einen frei widerruflichen Auftrag im Sinne von § 671 Abs. 1 BGB.

2. Die Einschränkung dieses Widerrufsrechtes in einem Bauträgervertrag benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
(OLG Koblenz, Urteil v. 17.10.2002 – 5 U 263/02)

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Dubiose Geschäftspraktiken bei der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH?

Hinter dem Heizhaus im Wohnkomplex VIII/IX gegenüber der neuen Feuerwache in Hoyerswerda befinden sich 31 Reihengaragen. Die Erbauer der zu DDR-Zeiten errichteten Garagen waren nahezu überwiegend Mitarbeiter des damaligen Energieversorgungsbetriebes. Sie haben ihre Garagen – wie damals üblich – nicht auf eigenem, sondern auf fremden Grund und Boden errichtet und mit der Stadt Hoyerswerda Nutzungsverträge abgeschlossen.

Diese Verfahrensweise war in den §§ 312 ff. des ZGB der DDR so geregelt. Über das Jahr 1990 hinaus hat das Schuldrechtsanpassungsgesetz diesen Status bis dato geschützt. Zuletzt haben alle Garageneigentümer ein Schreiben der Stadt Hoyerswerda erhalten, aus dem sich ergibt, dass bereits im Jahre 1998 die Flächen auf die Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH (VBH) übertragen worden sind und diese nunmehr Eigentümer der Grundstücke sei.

Natürlich gilt auch bei einem solchen Eigentümerwechsel, dass der neue Eigentümer in die bestehenden Nutzungsverträge eintritt, ohne dass es der Neuausfertigung von Nutzungsverträgen bedarf.

Dennoch haben die VBH mit Schreiben vom 11.2.2002 den Garageneigentümern einen neuen Nutzungsvertrag vorgelegt und um Unterzeichnung verlangt. Begründet wurde dies damit, dass „auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen“ solches notwendig sei. Nach dem das Schreiben vom 11.2.2002 u.a. auch von der Prokuristin der VBH – einer Juristin – unterzeichnet worden ist, kann dies nur als Versuch der bewussten Täuschung der Garageneigentümer bewertet werden, denn im Falle der Unterzeichnung des neuen Pachtvertrages hätten die Garageneigentümer den Schutzbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes verlassen. Es darf deshalb durchaus gemutmaßt werden, dass es schon damals die Intention der Verfasser des Schreibens gewesen ist, die Rechtsposition der Garageneigentümer bewusst zu verschlechtern.
… mehr dazu über den nachstehenden Link…

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Grundbuchfähigkeit der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht mit ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden.
(BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002, Az.: 2 Z BR 70/02)

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Unterschied zwischen einer Option und einer Verlängerungsklausel

Unter einer Option wird regelmäßig das Recht verstanden, durch einseitige,rechtsgestaltende Erklärung das bestehende Mietverhältnis um eine bestimmteoder auf unbestimmte Zeit zu verlängern (BGH WM 1967, 935 und NJW 1982,2770). Darin unterscheidet sie sich begrifflich von bloßenVerlängerungsklauseln, die Rechtswirkungen durch bloßes Schweigenherbeiführen. Deshalb werden beide Rechtsinstitute in Mietvertragsvordrucken deutlich gegeneinander abgegrenzt, sind aber bei richtigem Gebrauch nicht miteinander unvereinbar.
(OLG Düsseldorf Urteil vom 14.5.2002 – 24 U 139/01)

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Häufigen Kurzerkrankungen

Häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers in der Vergangenheit rechtfertigen regelmäßig die Prognose, auch in Zukunft werde ein entsprechender Krankheitsverlauf eintreten, insbesondere dann, wenn wie hier ein nunmehr 28jähriger Arbeiter seit 5,5 Jahren in jedem Jahr zu 27,7% der Arbeitszeit krankheitsbedingt, bei insgesamt rd. 50 verschiedenen Fehlzeiten, ausgefallen ist. Kommt der Arbeitnehmer der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht nach, in Zukunft müsse mit einer deutlich geringeren Krankheitsquote gerechnet werden, ist die sog. Negativ-Prognose gesichert. Die betrieblichen Interessen sind bei einer starken Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnfortzahlungskosten erheblich belastet und rechtfertigen zumindest dann eine personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber jahrelang Lohnfortzahlungskosten von regelmäßig mehr als 6 Wochen jährlich erbracht hat und wohl auch weiter erbringen wird. Das ist sicher der Fall, wenn der Arbeitgeber im Verlauf von 5,5 Jahren 67.000,00 DM Entgeltfortzahlung und 13.400,00 DM Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung geleistet hat. Die Interessenabwägung führt angesichts eines erst sieben Jahre währenden Beschäftigungsverhältnisses zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn der Arbeitnehmer als Ausländer ggf. über schlechte Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt verfügt.
(LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14.10.2002 – 4 Sa 66/02)