Haftung eines Grundstückseigentümers für den Schaden durch umgefallenen Baum

VonHagen Döhl

Haftung eines Grundstückseigentümers für den Schaden durch umgefallenen Baum

Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zur Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet.
(OLG Düsseldorf Urteil vom 15.1.2002 – 4 U 73/01)

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