Unter einer Option wird regelmäßig das Recht verstanden, durch einseitige,rechtsgestaltende Erklärung das bestehende Mietverhältnis um eine bestimmteoder auf unbestimmte Zeit zu verlängern (BGH WM 1967, 935 und NJW 1982,2770). Darin unterscheidet sie sich begrifflich von bloßenVerlängerungsklauseln, die Rechtswirkungen durch bloßes Schweigenherbeiführen. Deshalb werden beide Rechtsinstitute in Mietvertragsvordrucken deutlich gegeneinander abgegrenzt, sind aber bei richtigem Gebrauch nicht miteinander unvereinbar.
(OLG Düsseldorf Urteil vom 14.5.2002 – 24 U 139/01)
Über den Autor