Wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen?

VonHagen Döhl

Wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen?

1. Sieht ein Bauträgervertrag vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen vorgenommen werden soll, so handelt es sich um einen frei widerruflichen Auftrag im Sinne von § 671 Abs. 1 BGB.

2. Die Einschränkung dieses Widerrufsrechtes in einem Bauträgervertrag benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
(OLG Koblenz, Urteil v. 17.10.2002 – 5 U 263/02)

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