1. Sieht ein Bauträgervertrag vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen vorgenommen werden soll, so handelt es sich um einen frei widerruflichen Auftrag im Sinne von § 671 Abs. 1 BGB.
2. Die Einschränkung dieses Widerrufsrechtes in einem Bauträgervertrag benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
(OLG Koblenz, Urteil v. 17.10.2002 – 5 U 263/02)
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