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VonHagen Döhl

Entziehung des Jagdscheins auch wegen Beschäftigung von Schwarzarbeitern möglich

Jäger, die illegal Ausländer beschäftigen, müssen mit dem Entzug ihres Jagdscheins wegen persönlicher Unzuverlässigkeit rechnen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14.03.2005 hervor. Die Unzuverlässigkeit werde nicht nur durch Taten mit Bezug zur Jagd oder zu Waffen begründet, so das Gericht.
(VG Neustadt Az.: 4 L 371/05.NW)

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Sozialverband ruft zu Widerspruch gegen Rentenbescheide auf

Der Sozialverband VdK hat die Rentner aufgefordert, sich gegen die anstehenden Kürzungen zur Wehr zu setzen. Dies meldet der «Tagesspiegel» (Ausgabe vom 19.03.2005). VdK-Präsident Walter Hirrlinger habe den Betroffenen geraten, Widerspruch gegen ihre Rentenbescheide einzulegen, meldet das Blatt.

Verschiedene Regelungen angegriffen:

Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Kinder bekommen könne, solle sich unbedingt gegen den neuen Pflegezuschlag von 0,25 Prozent wehren, zitiert der «Tagesspiegel» den VdK-Präsidenten. Außerdem rate der Verband den Rentnern, mit Widersprüchen gegen die Beitragssteigerung zur Krankenversicherung von 0,45 Prozentpunkten vorzugehen. Die Rentner sollten Kassenbeiträge für das Krankengeld zahlen, obwohl sie gar kein Krankengeld bekommen könnten, wird Hirlinger weiter zitiert. Eine solche Konstruktion sei verfassungswidrig.

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SG Düsseldorf: Verweigerer der Praxisgebühr müssen Prozesskosten nicht tragen

Weigern sich Patienten, die Praxisgebühr von zehn Euro zu zahlen, so können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) das Geld zwar eintreiben. Mahn-, Porto- und Gerichtskosten muss der säumige Zahler mangels Rechtsgrundlage jedoch nicht bezahlen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf am 22.03.2005 entschieden. Die KV wollen nun erreichen, dass die Krankenkassen künftig selbst die Ausstände einklagen müssen (Az.: S 34 KR 269/2004).

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Kein Anspruch auf Beibehaltung der Postanschrift

Die Änderung einer Straßenbezeichnung steht als Maßnahme der Selbstverwaltung im Ermessen der Gemeinde. Einen Anspruch des Bürgers auf Beibehaltung seiner Anschrift gibt es dabei nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Betroffene könnten lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.
(OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.02.2005; Az.: 7 A 11002/04.OVG)

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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung nach SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft

Das SGB II („Harz IV-Gesetz“) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SG II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.
Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher für sich genommen noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.
(Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.2.2005 – S 35 SO 28/05 ER)

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Bautzener OVG zur (Un-) Rechtmäßigkeit von Hoyerswerdaer Wasserversorgungs- und Abwasserbescheiden

Das Sächsische OVG hat die Entscheidungen des VG Dresden in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt, in denen es um die Rechtmäßigkeit eines Wasserversorgungsbescheides und eines Abwasserbescheides ging. Die Antragsteller hatten sich gegen die Beitragserhebung gewandt, denn sie hatten im Jahre 1995 einen Kaufvertrag mit der Stadt Hoyerswerda geschlossen, der unter anderem auch eine Regelung enthielt, dass die Stadt Hoyerswerda Kosten und Beiträge für die bis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses endgültig bzw. teilbeitragsfähig hergestellten Erschließungsanlagen im weitesten Sinne ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit trägt. Die Stadt Hoyerswerda vertrat die Auffassung, dass sie trotz dieser Regelung zur Beitragserhebung berechtigt sei und erhob auf Grundlage der Abwasser- bzw. Wasserversorgungssatzungen vom 15.04.2003 Beiträge von den Antragstellern. Diese beriefen sich jedoch unter anderem auf die Regelungen in dem notariellen Kaufvertrag und machten die Rechtswidrigkeit der Beitragerhebung geltend.

Zunächst gab das VG Dresden den Antragstellern Recht. Die Stadt Hoyerswerda erhob jedoch Beschwerden gegen den Beschlüsse des VG Dresden. Diese Beschwerden wurden jedoch mit Beschlüssen vom 09.03.2005 vom SächsOVG zurückgewiesen. Das SächsOVG stellte in diesen Beschlüssen fest, dass durch die Regelung des notariellen Kaufvertrages ein vertraglicher Anspruchsverzicht zwischen den Antragstellern und der Stadt Hoyerswerda vereinbart wurde.

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Anlageberatung, Haftungsrecht

Der Anlagevermittler kommt seiner Pflicht zur Risikoaufklärung nicht schon dadurch nach, dass er dem Kunden, unmittelbar bevor dieser den Anlagevertrag unterzeichnet, einen umfangreichen, auch ausführliche Aufklärungshinweise enthaltenden Prospekt über das Anlageobjekt (hier: atypisch stille Beteiligung) überreicht.
(OLG Bremen – 01.10.2004 4 U 33/04)

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Dauerschuldverhältnisse, Kündigungsrecht bei Insolvenz

Die Einstellung eines Betriebes zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt.
(BGH – 07.10.2004 I ZR 18/02)

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Insolvenzportal wird ausgebaut

Das gemeinsame Informationsportal von Bund und Ländern zu Insolvenzverfahren im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) wird weiter ausgebaut. Zum 01.02.2005 ist auch Sachsen mit seinem Insolvenzgerichten in Chemnitz, Dresden und Leipzig hinzugekommen, sodass mittlerweile 15 Bundesländer ihre Insolvenzbekanntmachungen in diesem Portal bündeln. Die dortigen Informationen können von jedermann kostenfrei abgerufen werden.
Dazu gehören beispielsweise Terminsbestimmungen und Mitteilungen über die Eröffnung oder Aufhebung von Insolvenzverfahren. Das Informationsangebot ermöglicht eine Recherche nach unterschiedlichsten Suchkriterien, wie z. B. nach Gerichtsbezirk, Aktenzeichen, Bekanntmachungsdatum, Name oder Sitz des Schuldners. Die langwierige Suche in unterschiedlichen Veröffentlichungsblättern soll damit der Vergangenheit angehören. Damit auch die Interessen der Insolvenzschuldner gewahrt werden, ist eine völlig freie Recherche aber nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung möglich; später setzt die Suche im Datenbestand die Eingabe des Insolvenzgerichts sowie weiterer Details voraus. Darüber hinaus werden die Daten nach einer gesetzlich bestimmten Frist gelöscht.

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Neue Fachanwaltschaften für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte werden in Zukunft den Rechtsuchenden noch mehr als bisher geprüfte Qualität bieten können. Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit klaren Mehrheiten die Einrichtung von sechs neuen Fachanwaltschaften auf den Gebieten: Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht und Transport- und Speditionsrecht beschlossen. Damit stehen den Anwälten mit den bereits bestehenden acht Fachanwaltschaften (Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht und Versicherungsrecht) insgesamt 14 Fachqualifikationen zur Verfügung.

Auch für die neuen Fachanwaltschaften müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besondere praktische und theoretische Kenntnisse nachweisen. Fachanwälte müssen sich jährlich auf diesen Rechtsgebieten fortbilden. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung bedürfen noch der Zustimmung des Bundesjustizministeriums. Mit den ersten Fachanwälten auf den neuen Rechtsgebieten ist ab Mitte 2005 zu rechnen.

Für die Rechtssuchenden bieten die Fachanwaltschaften eine hervorragende Möglichkeit sich bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt zu orientieren, kann er doch davon ausgehen, dass der Fachanwalt seine besondere Qualifikation und seine Fähigkeiten bereits nachgewiesen hat und sich laufend fortbildet.