Weigern sich Patienten, die Praxisgebühr von zehn Euro zu zahlen, so können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) das Geld zwar eintreiben. Mahn-, Porto- und Gerichtskosten muss der säumige Zahler mangels Rechtsgrundlage jedoch nicht bezahlen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf am 22.03.2005 entschieden. Die KV wollen nun erreichen, dass die Krankenkassen künftig selbst die Ausstände einklagen müssen (Az.: S 34 KR 269/2004).
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