Kein Anspruch auf Beibehaltung der Postanschrift

VonHagen Döhl

Kein Anspruch auf Beibehaltung der Postanschrift

Die Änderung einer Straßenbezeichnung steht als Maßnahme der Selbstverwaltung im Ermessen der Gemeinde. Einen Anspruch des Bürgers auf Beibehaltung seiner Anschrift gibt es dabei nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Betroffene könnten lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.
(OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.02.2005; Az.: 7 A 11002/04.OVG)

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