Die Änderung einer Straßenbezeichnung steht als Maßnahme der Selbstverwaltung im Ermessen der Gemeinde. Einen Anspruch des Bürgers auf Beibehaltung seiner Anschrift gibt es dabei nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Betroffene könnten lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.
(OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.02.2005; Az.: 7 A 11002/04.OVG)
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