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VonHagen Döhl

BGH: Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen Mark vorerst gescheitert

Der Bundesgerichtshof hat eine Klage der Bundesrepublik auf Schadensersatz in Höhe von über 70 Millionen Euro, der die zweite Instanz bereits stattgegeben hatte, wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Berufungsgerichts an dieses zurück verwiesen (Urteil vom 13.09.2005, Az.: VI ZR 137/04). Die Klage richtet sich gegen eine in Liechtenstein lebende Frau, der die Bundesrepublik 1990 als Teilentschädigung für angeblich infolge der Kriegsereignisse verloren gegangene Daimler-Benz-Aktien ihres Schwiegervaters oben genannten Betrag ausgezahlt hatte. Die Bundesrepublik meint, die Frau habe sich den der Auszahlung zugrunde liegenden Gerichtsbeschluss durch sittenwidrige Täuschung erschlichen.

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Nutzlose Aufwendungen nach rückabgewickeltem Kaufvertrag

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
§ 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.
(Urteil vom 20.07.2005, Az: VIII ZR 275/04)

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Anspruch eines Kreditsuchenden gegenüber einem Kreditinstitut auf Abschluss eines Darlehensvertrages

Einen gesetzlichen Anspruch eines Kreditsuchenden gegenüber einem Kreditinstitut auf Abschluss eines Darlehensvertrages, noch dazu zu bestimmten, ausschließlich vom Kreditsuchenden festgelegten Konditionen, kennt das deutsche Zivilrecht nicht.
(Kammergericht – 07.10.2004 12 W 25/04)

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LSG Essen: Stichtagsregelung für DDR-Renten der «technischen Intelligenz» verfassungsgemäß

Der Vierte Senat des Landessozialgerichts Nordhein-Westfalen in Essen hat die Stichtagsregelung für DDR-Renten der so genannten «technischen Intelligenz» in einer am 20.07.2005 veröffentlichten Entscheidung für rechtmäßig erklärt. Die Anwendung der entsprechenden Sonderregelung ist davon abhängig, ob der Betreffende am 30.06.1990 berechtigt war, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen, die entsprechende Tätigkeit damals bereits tatsächlich ausübte und in einem volkseigenen oder diesem gleichstellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens in der damaligen DDR beschäftigt war
Der Gesetzgeber war nach Auffassung des Gerichts nicht von Verfassungs wegen gehalten, diese Regelung für weitere Personengruppen zu eröffnen, auch wenn sie die DDR vor dem 30.06.1990 aus politischen Gründen verlassen haben. Insbesondere gebiete es das Grundgesetz nicht, von den historischen Fakten, aus denen sich mögliche Ungleichheiten ergeben, abzusehen, und sie «rückwirkend» zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen
(LSG Essen Urteil vom 24.06.2005, Az.: L4 RA 42/04).

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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Bundesrat hat am 08.07.2005 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG (BR-Drs. 455/2005 v. 17.06.2005) gebilligt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 16.06.2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 15/5695 v. 15.06.05) angenommen (BT-Drs. 15/5091 v. 14.03.05). Das Gesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Während dieser Zeit sollen die Erfahrungen mit den Regelungen ausgewertet und überlegt werden, ob die Vorschriften des KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren in die Zivilprozessordnung aufgenommen werden könnten. Das KapMuG tritt am 01.11.2005 in Kraft und wird noch auf derzeit laufende Verfahren angewendet werden können.

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Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz

Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist verkündet worden (BGBl. I, S. 1073) und am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neben der Pauschalierung der Betreuervergütung die Stärkung des Instituts der Vorsorgevollmacht vor. Vorsorgevollmachten können jetzt auch von den Betreuungsbehörden beglaubigt werden, Bevollmächtigte und Betreuer erhalten bei den Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine dürfen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten beraten. Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer existiert bereits seit März 2005. Hier können Anwälte als qualifizierte Nutzer Vorsorgevollmachten registrieren lassen (www.vorsorgeregister.de).
Die wesentlichen Gesetzesänderungen sind in der überarbeiteten 15. Auflage der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“, Stand Juli 2005, enthalten. Hier findet sich auch ein umfangreicher Anhang mit Erläuterungen zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung sowie den dazugehörigen Musterformularen zum Heraustrennen. Die Broschüre ist erhältlich beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de. Der Text der Broschüre und Musterformulare sind unter www.bmj.bund.de/ratgeber abrufbar.

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Streupflichtverletzung

Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.
(OLG Frankfurt – 11.05.2005 1 U 209/04)

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Glatze ist beim Mann keine Krankheit

Männer, die erblich bedingt eine Glatze bekommen, haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für ein Mittel gegen Haarausfall. Nach einem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) ist erblich bedingter Haarausfall keine Krankheit, sondern im Unterschied zur Frau geschlechtstypisch. Der Anspruch auf eine Beihilfe vom Dienstherren für ein Gegenmittel bestehe aber nur für die Linderung von Krankheiten und nicht bei ästhetischen Problemen.
Ein Richter im mittleren Alter hatte vom Arzt ein Mittel gegen Haarausfall verordnet bekommen, weil er eine Glatze bekam. Eine Beihilfe von seinem Dienstherren hatte er danach vor dem Verwaltungsgericht erstritten. Auf die Berufung des Landes Baden- Württemberg wies der VGH die Klage des Mannes ab.

Hätte der erblich bedingte Haarausfall bei dem Mann ein krankhaftes psychisches Leiden zur Folge gehabt und das Gegenmittel dieses beseitigt, hätte eine Beihilfe gewährt werden können, erklärte das Gericht. Für eine psychische Folgeerkrankung habe es bei dem Richter aber keine Anhaltspunkte gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt (Aktenzeichen: 4 S 2222/03).
dpa 15.07.2005

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Deutsches Gesetz zum Europäischen Haftbefehl ist nichtig

Mutmaßliche Straftäter mit deutschem Pass dürfen vorerst auch nicht mehr ans europäische Ausland ausgeliefert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Gesetz zum Europäischen Haftbefehl heute für nichtig erklärt. Damit gab das Karlsruher Gericht der Verfassungsbeschwerde des unter Terrorverdacht stehenden Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli aus Hamburg statt, der nach Spanien ausgeliefert werden sollte. Er kann nun mit seiner umgehenden Freilassung rechnen.
Deutschland hatte mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren im August 2004 erstmals die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an EU-Staaten erlaubt. Nach dem Urteil des Zweiten Senats hat der Gesetzgeber jedoch zu wenig Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte deutscher Tatverdächtiger getroffen. Der EU- Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2002, auf den das Gesetz zurückgeht, lasse dafür genügend Spielraum. Damit ist die Auslieferung Deutscher nicht mehr möglich, solange der Bundestag kein neues Gesetz erlässt. Den EU-Rahmenbeschluss selbst ließ der Senat unbeanstandet.

Nach den Worten der Richter scheidet eine Auslieferung Deutscher grundsätzlich aus, wenn die Straftat auf deutschem Boden begangen worden ist. Bei Taten mit «maßgeblichem Auslandsbezug» könnten dagegen – ein neues Gesetz vorausgesetzt – auch Verdächtige mit deutschem Pass an die Justizbehörden anderer Länder überstellt werden. Zudem mahnte Karlsruhe einen stärkeren Rechtsschutz gegen Auslieferungsentscheidungen an.
gs/dpa 18.07.2005