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VonHagen Döhl

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in Kraft getreten

Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, das am 01.06.2007 in Kraft getreten ist, ist die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) umfassend novelliert worden.
Mit der Neuregelung der BRAO werden alle im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung von den Landesjustizverwaltungen auf die Rechtsanwaltskammern übertragen. Mit dem Wegfall des so genannten Lokalisationsprinzips entfällt laut Bundesregierung das Verbot zur Errichtung von Zweigstellen. Anwälte könnten künftig ab dem ersten Tag der Zulassung vor den Oberlandesgerichten auftreten.
Das Gesetz stärke zudem die Interessen der Verbraucher: Künftig werde es ein bei der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes und kostenlos von jedermann online einsehbares Verzeichnis aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte geben. Dieses Verzeichnis ersetze die bisher bei den Gerichten geführten Anwaltslisten. Die Rechtsanwaltskammern seien künftig berechtigt, bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse den Berufshaftpflichtversicherer des Anwalts zu benennen, wenn ein Verbraucher einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle.

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Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB

Ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht nur vor, wenn der Verbraucher unaufgefordert im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz mit dem Ziel eines Vertragsschlusses angesprochen wird, mag er seine dadurch veranlasste Vertragserklärung auch erst später in Abwesenheit des Unternehmers oder sogar in dessen Geschäftsräumen abgeben. Vielmehr kann ein Widerrufsrecht auch umgekehrt bei einer Erstansprache im Geschäftslokal des Unternehmers und Fortführung der Verhandlungen in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers bestehen, sofern die Fortsetzungsverhandlung nicht auf einer vorhergehenden Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruht.
Erweckt der Unternehmer, der ein in einer Haustürsituation ohne Widerrufsbelehrung abgegebenes (Werkvertrags-) Angebot bestätigt, es aber in Wahrheit nicht uneingeschränkt annimmt, sondern in einem Einzelpunkt eine Entscheidung für eine von zwei neuen Alternativen verlangt, im Bestätigungsschreiben den unzutreffenden Eindruck eines bereits verbindlich geschlossenen Vertrages, wirkt die ursprüngliche Haustürsituation bei Abgabe der neuen Vertragserklärung des Verbrauchers fort und gebietet es außerdem das Umgehungsverbot des § 312f Satz 2 BGB, die Widerrufsmöglichkeit auch auf die zweite Willenserklärung zu erstrecken. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbraucher vor Abgabe der neuen Willenserklärung einen Vertreter des Unternehmers zum Zwecke der Verhandlung über den vermeintlich allein regelungsbedürftigen Punkt aufgesucht oder zu sich in die Wohnung bestellt hat.
(OLG Dresden 23.2.2007 8 U 63/07)

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EuGH: Schwedisches Einfuhrverbot für Alkohol ist nicht mit freiem Warenverkehr vereinbar

Das Verbot der Einfuhr alkoholischer Getränke durch Privatpersonen nach Schweden stellt einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des freien Warenverkehrs dar. Die Maßnahme sei ungeeignet, das Ziel einer allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und stehe außer Verhältnis zu dem Ziel, die Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu schützen, argumentierten die Richter (Urteil vom 05.06.2007, Az.: C-170/04).

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Vereitelt Hoyerswerdaer Amtsgericht Beratungshilfe?

Niemand muss auf eine rechtliche Beratung oder rechtlichen Beistand verzichten, weil er sie sich wegen der damit verbundenen Kosten „nicht leisten“ kann. Wem die Mittele dafür fehlen, der hat Anspruch auf Beratungshilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch, den § 1 Beratungshilfegesetz definiert.

Beratungshilfe kann beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise beantragt werden. Zudem muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt.
Folgt das Amtsgericht dem Antrag auf Beratungshilfe erhält der Antragsteller einen so genannten Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.
Das Amtsgericht hat also zu prüfen, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Ergibt die weitere Prüfung, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, ist die Beratungshilfe zu bewilligen.

Dabei kommt es für die hilfesuchenden Antragsteller beim Amtsgericht Hoyerswerda zunehmend zu Problemen.
Schon in der Vergangenheit berichteten uns verunsicherte Mandanten, dass sie bei Beantragung von Beratungshilfe durch die zuständige Rechtspflegerin häufig wieder weggeschickt wurden, ohne dass ihr Antrag entgegengenommen wurde. Wer aber einen Antrag bei Gericht stellen möchte, dessen Antrag ist entgegenzunehmen damit über ihn förmlich entschieden werden kann. Schließlich kann der Betroffene nur so die Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers – notfalls mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel – überprüfen lassen.
Schickt der Rechtspfleger den Antragsteller wieder weg, weil er meint sein Antrag sei nicht erfolgsträchtig, verhält er sich eindeutig rechtswidrig, wenn er den Antrag nicht entgegennimmt und über ihn nicht förmlich entscheidet.

Neuerdings werden beim Amtsgericht Hoyerswerda weitere Praktiken deutlich, die den Eindruck verstärken, dass hier auf Kosten derjenigen gespart werden soll, die gerade wegen ihrer Bedürftigkeit eigentlich auf die Hilfe des Staates angewiesen sind.

Bedingt durch viele Rechtsprobleme bei der Gewährung von ALG II sind die Bezieher solcher Leistungen häufig von Bescheiden der Arbeitsagentur betroffen, die sie rechtlich prüfen lassen möchten, weil sie sich davon benachteiligt fühlen. Gerade diese Rechtssuchenden benötigen aber Beratungshilfe, um mit dem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt aufsuchen zu können.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht, bei der sie vorstellig wurden, wies die Antragsteller mit der Begründung zurück, dass sie zunächst selbst (ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes) Widerspruch gegen den ALG II- Bescheid einlegen könnten. Eine Begründung sei nicht erforderlich, weil bei Einlegung des Widerspruchs die Sach- und Rechtslage von Amtswegen geprüft werde.
Diese fadenscheinige Begründung ignoriert, dass auch im Falle der amtswegigen Prüfung der Betroffene einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat, den er bei den durchaus komplizierten Rechtsfragen im sozialrechtlichen Bereich meist nicht ohne anwaltliche Hilfe verwirklichen kann.
Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung selbstverständlich nicht deshalb mutwillig –und nur darauf käme es an (s. oben)- weil der Betroffene seinen Widerspruch gegen den ALG II- Bescheid mit anwaltlicher Hilfe formulieren möchte.
Auch dieses Verhalten der Rechtspflegerin ist daher rechtswidrig und –wie wir meinen- auch dienstpflichtwidrig, sodass hier auch die Dienstaufsicht eingreifen sollte, abgesehen davon, dass Betroffene auch in solchen Fällen auf Entgegennahme des Antrages und förmliche Entscheidung bestehen sollten.

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OLG Stuttgart: Ordnungsgeld wegen Tragens einer Schildmütze

Weigert sich ein Angeklagter trotz ausdrücklicher Aufforderung des Richters, seine Schildmütze vom Kopf zu nehmen, so ist es gerechtfertigt, wenn gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.05.2007 entschieden (Az.: 1 Ws 126-127/07).
Der 34 Jahre alte Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Der Vorsitzende des Schöffengerichts forderte ihn auf, die Mütze abzunehmen. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Nach Androhung eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie dann nicht mehr ab. Das AG verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die hiergegen zum OLG Stuttgart eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG gestand dem Angeklagten zwar zu, dass das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes darstelle. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, bauchfreien Shirts und Ähnlichem verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts.
Allerdings stelle die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG dar, so das Gericht. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden.

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Bundesrat: Gerichtsgebühren sollen auch im Berufungsverfahren vorauszuzahlen sein

Der Bundesrat will eine Verpflichtung zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühren auch im Berufungsverfahren verankern. Dazu hat er einen Gesetzentwurf vorgelegt, wie der Bundestag am 21.05.2007 mitteilte.
Die Länderkammer weist auf die Tatsache hin, dass das Gerichtskostengesetz nach wie vor keine prozessuale Sanktion enthalte, wenn die Gerichtsgebühren trotz entsprechender Aufforderung nicht gezahlt würden. Berufungsgerichte würden auch dann mit dem vollen Bearbeitungsaufwand belastet, wenn die Staatskassen letztlich ihre Forderungen nicht realisieren könnten, weil der Schuldner die von ihm geforderte Summe nicht bezahle. Diese Situation kann nach Ansicht des Bundesrates nicht länger beibehalten werden.
Die Bundesregierung betont, sie unterstütze die Länder bei der notwendigen Konsolidierung ihrer Haushalte. Allerdings müssten die Gesetzesänderungen auch tatsächlich erforderlich sein und eine spürbare Verbesserung der Einnahmen versprechen. Auch müssten die Belange der Recht suchenden Bürger beachtet werden. Er dürfe nicht finanziell über Gebühr belastet werden oder in seinem Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Regierung mit dem vorliegenden Entwurf nicht erfüllt.

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Weitergabe von Einwohnerdaten über das Internet

Der Freistaat Sachsen hat die Einrichtung eines Kommunalen Kernmelderegisters beschlossen. Dieses soll, basierend auf den Einwohnerdaten der einzelnen Gemeinden und Städte, zum 01.10.2007 seinen Betrieb aufnehmen. Aufgabe des Kommunalen Kernmelderegisters wird u.a. die Auskunftserteilung über das Internet an Behörden und private Personen sein.
Die Einwohnermeldeämter und das Kommunale Kernmelderegister dürfen nach dem Sächsischen Meldegesetz Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Personen erteilen (sogenannte einfache Melderegisterauskunft). Diese Auskünfte dürfen auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
Eine Auskunftserteilung über das Internet darf nicht erfolgen, soweit
der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat bzw. eine
Auskunftssperre besteht.

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Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens

Gerichtsvollzieher sollen nach dem Willen der Länder künftig nicht mehr als Beamte, sondern als beliehene Private tätig werden. Die Länderkammer brachte am 11.05.2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sprach sich unterdessen gegen diese Pläne aus.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Gerichtsvollzieher künftig kein festes Gehalt vom Staat mehr beziehen, sondern die eingenommenen Entgelte vollständig behalten können. Die Länder versprechen sich davon neue Leistungsanreize und eine Steigerung der Effizienz des Gerichtsvollzieherwesens. Darüber hinaus zielen die Pläne des Bundesrates auf eine Ausweitung des Wettbewerbs. So sollen Gläubiger innerhalb eines Landgerichtsbezirks frei wählen können, welchen Gerichtsvollzieher sie mit der Vollstreckung beauftragen.
Hessens Justizminister Jürgen Banzer (CDU) erklärte am 11.05.2007, eine schnelle Zwangsvollstreckung sei ein wesentlicher Standortfaktor und stärke die Wirtschaft. Die Arbeit der Gerichtsvollzieher werde künftig in weitaus größerem Umfang als bisher flexibel an den Bedürfnissen des Marktes orientiert sein. Auch der Staat profitiere von der Privatisierung, weil die Kosten für die Besoldung der Gerichtsvollzieher entfielen.
Hingegen kritisierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), die Pläne der Länder bedeuteten für die Betroffenen eine Kostenerhöhung von durchschnittlich über 200 Prozent. Sie sehe die Gefahr, dass manche Gläubiger, die schließlich die Kosten vorstrecken müssten, bei kleineren Beträgen von einer Vollstreckung abgeschreckt würden.
Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen könne die Grundrechte der Bürger in erheblichem Maße betreffen, so die Ministerin weiter. Solche Befugnisse seien mit großer Verantwortung verbunden, die Privaten nicht aufgebürdet werden sollte. Zypries plädierte daher für eine Verbesserung des bestehenden Systems, etwa durch die Einrichtung von Vollstreckungsbüros, die mehrere Gerichtsvollzieher gemeinsam nutzen könnten, sowie Leistungsanreize im Gerichtsvollzieherkostengesetz. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe werde in Kürze einen Reformvorschlag für die Sachaufklärung, also die Ermittlung der allgemeinen Vermögensverhältnisse des Schuldners, vorlegen.

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LSG Hessen: Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schafft, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig. Das hat das Landessozialgericht Hessen in einem am 08.05.2007 veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 6 AL 24/05)

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Herunterladen von Handy-Klingeltönen durch Minderjährige

Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Überlassung eines Mobiltelefons durch Eltern an ihr mdj. Kind auch den Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme von Klingeltönen umfasst. Im Regelfall umfasst die Überlassung nämlich nur den Mobilfunkverkehr mit den Eltern, Freunden und Mitschülern. Auch die Eltern als Inhaber des Anschlusses haften nicht für die Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen. Weder kann von einer Vertretungsmacht des Kindes für die Eltern ausgegangen werden noch gibt es eine generelle Haftung des Inhabers eines Mobilfunkanschlusses für sämtliche mittels der über diesen Anschluss abgewickelten Rechtsgeschäfte.
(AG Düsseldorf, Urteil v. 2.8.2006 – 5 2 C 17756/06)