OLG Stuttgart: Ordnungsgeld wegen Tragens einer Schildmütze

VonHagen Döhl

OLG Stuttgart: Ordnungsgeld wegen Tragens einer Schildmütze

Weigert sich ein Angeklagter trotz ausdrücklicher Aufforderung des Richters, seine Schildmütze vom Kopf zu nehmen, so ist es gerechtfertigt, wenn gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.05.2007 entschieden (Az.: 1 Ws 126-127/07).
Der 34 Jahre alte Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Der Vorsitzende des Schöffengerichts forderte ihn auf, die Mütze abzunehmen. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Nach Androhung eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie dann nicht mehr ab. Das AG verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die hiergegen zum OLG Stuttgart eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG gestand dem Angeklagten zwar zu, dass das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes darstelle. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, bauchfreien Shirts und Ähnlichem verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts.
Allerdings stelle die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG dar, so das Gericht. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden.

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