VG Berlin: Entzug der Fahrerlaubnis wegen 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßig

VonHagen Döhl

VG Berlin: Entzug der Fahrerlaubnis wegen 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßig

Auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel Parkverstöße, können Zweifel an der Fahreignung begründen und einen Entzug der Fahlerlaubnis nach sich ziehen. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilrechtsschutzantrag einer Frau ab, deren Führerschein wegen 300 Parkverstößen in drei Jahren eingezogen wurde (Beschluss vom 09.05.2007, Az.: VG 11 A 247.07).
In den Jahren 2004 und 2005 wurden für die Fahrzeuge der Antragstellerin 206 Parkverstöße registriert. Von Januar 2006 bis Januar 2007 wurden weitere 95 Verstöße festgestellt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) forderte die Frau unter Hinweis auf die Verkehrsverstöße auf, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog das LABO ihr die Fahrerlaubnis mit sofort vollziehbarer Wirkung. Der dagegen von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten – wie Parkverstöße – Zweifel an der Fahreignung begründen könnten, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gebe, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvorschriften zu beachten. So verhalte es sich hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg würden bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kürzeren Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Das Gericht ließ auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung, sie habe die Verstöße nicht begangen, nicht gelten. Denn sie habe noch gegenüber dem LABO behauptet, sie sei mangels Geldwechselmöglichkeit gezwungen gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Geldeinwurf zu parken.

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